Gewerbliche Online-Versteigerer müssen Widerrufsrecht einräumen

Karlsruhe (AP) Gewerbliche Versteigerer beim Online-Auktionshaus eBay müssen den Käufern ein Widerrufsrecht einräumen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Bundesrichter bewerteten die Online-Auktionen nicht als Versteigerungen im juristischen Sinne, sondern als Fernabsatzverträge wie etwa beim Versandhandel. Verbraucherschützer, eBay und der Handelsverband HDE begrüßten das Urteil.

Das Internetauktionshaus forderte allerdings eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften für gewerbliche Verkäufer. Das Urteil stellt klar, dass bei allen gewerblichen eBay-Verkäufen das auf zwei Wochen befristete Rückgabe - oder Widerrufsrecht gilt, wie es bereits bei so genannten Sofortkäufen zum Festpreis der Fall war. Beim Widerruf muss der Käufer keine Gründe nennen. Das Urteil gilt aber nur für Unternehmensverkäufe. Verkauft eine Privatperson, gilt das Rückgaberecht nicht.

Die Grünen begrüßten die BGH-Entscheidung als «guten Tag für Verbraucher». Ihr parlamentarischer Geschäftsführer, Volker Beck, erklärte in Berlin, damit sei ein Schlupfloch für Firmen gestopft worden, die ihre Waren versteigerten, um Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen. Auch das Ministerium für Verbraucherschutz wertete die Entscheidung als «wichtigen Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz».

Experten warnen jedoch davor, das Urteil pauschal als Stärkung der Verbraucherrechte zu werten, weil die Grenze zwischen Privatverkäufen und unternehmerischem Handel in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert sei. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Holger Gaspers sagte der AP, dass bisher gewerbliche Verkäufer möglicherweise künftig als Privatverkäufer auftreten werden. «Die rechtliche Grauzone wird größer».

Um hier für die Nutzer Klarheit zu schaffen, forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine obligatorische Kennzeichnungspflicht gewerblicher Anbieter.

EBay erklärte, man begrüße, dass das BGH-Urteil die bisherige Rechtsunsicherheit in diesem Punkt beende. Das Internetauktionshaus verwies jedoch darauf, dass das Urteil eine zusätzliche Hürde für Existenzgründungen im Online-Handel bedeuten könne.

Laut «Tagesspiegel» (Donnerstagausgabe) können von dem Urteil auch Altkunden profitieren. Betroffen seien alle Verträge, die nach dem 1. November 2002 geschlossen worden seien, hieß es. Da die Händler ihre Kunden nicht über das Widerrufsrecht informiert hätten, könnten die Käufer auch im Nachhinein noch den Vertrag rückgängig machen, berichtete das Blatt unter Berufung auf den BGH. Verträge, die vor dem 1. November 2002 geschlossen wurden, könnten dagegen nicht mehr rückabgewickelt werden.

In dem dem BGH vorliegenden Fall hatte ein Privatmann per eBay von einem gewerblichen Schmuckhändler ein 15-Karat-Diamantarmband ersteigert. Als das Schmuckstück eintraf, war der Käufer jedoch enttäuscht und verweigerte Abnahme und Zahlung, woraufhin der Händler erfolglos vor dem Amtsgericht Rosenheim und dem Landgericht Traunstein klagte. Der BGH lehnte nun die Revision des Händlers ab.