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der absatz könnte vielleicht weiterhelfen

Kein Anspruch auf Barauszahlung von Gutscheinen
Die Inhaber von Gutscheinen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Barauszahlung, wenn sie an der Einlösung des Gutscheins kein Interesse haben. Denn hierbei handelt es sich um ein Risiko aus der Sphäre des Gutscheininhabers, das er nicht auf den Aussteller des Gutscheins abwälzen kann (Amtsgericht Nordheim, Urteil vom 26.9.1988 - 3 C 460/88).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde aber dann eingreifen, wenn der Aussteller des Gutscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist des Gutscheins nicht mehr in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Gutschein auf ein bestimmtes Gerätefabrikat ausgestellt ist und die Produktion inzwischen eingestellt wurde oder wenn der Aussteller des Gutscheins die verbriefte Dienstleistung wegen Geschäftsaufgabe nicht mehr anbietet.