Handelt es sich denn noch um dieselbe Inhaberin???
Vielleicht ist die alte Inhaberin auch einfach umgezogen. Wenn Du die Adresse ausfindig machen kannst dann nimmt sie den Gutschein u.U. noch an ansonsten wirst Du schlechte Karten haben.
Hallo,
irgendwie ist mir ein Gutschein für eine Fußreflexzonenmassage in der Schublade nach unten gerutscht. Muß wohl so zwei/drei Jahre alt sein. Jetzt ist er mir wieder in die Hände gefallen und ich wollte direkt einen Termin ausmachen.
Tjaaa, irgendwie lief das mit den Füßen wohl nicht so gut - jedenfalls ist aus dem Fußstudio jetzt ein Reisebüro geworden (angeblich schon seit 2002). Und die Dame war nicht wirklich kulant, dezent formuliert.
Wie ist denn das nun, wie lange ist so ein Gutschein denn gültig und was mache ich bei Geschäftsauflösung? Habe ich Chancen, daß mir das Geld zurückerstattet werden muß?
Vielen Dank und viele Grüße
Auntie
Lieber reich als arm. Schon allein aus finanziellen Gründen.
Handelt es sich denn noch um dieselbe Inhaberin???
Vielleicht ist die alte Inhaberin auch einfach umgezogen. Wenn Du die Adresse ausfindig machen kannst dann nimmt sie den Gutschein u.U. noch an ansonsten wirst Du schlechte Karten haben.
Ja, es ist dieselbe Dame. Hat nur einfach von der Fußpflege in die Reisebranche gewechselt. Füße macht sie auf keinen Fall mehr, das möchte ich auch gar nicht.
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also wenn nichts drauf steht, ist er eigentlich unbegrenzt gültig und sie müsste dir das Geld zurückzahlen.
So einfach ist das nicht mit dem Geld zurückverlangen!
Die Dame wird bestimmt ordnungsgemäß ihr Fußpflegegewerbe abgemeldet haben und zeitgleich ihr Reisebüro eröffnet haben. Evtl. Ansprüche hättest du dann geltend machen müssen bei dem Wechsel.
Da das neue Gewerbe absolut branchenentfernt vom alten ist - sehe ich da wenig Hoffnung - also Fussbad nehmen und selber pediküren.
@Crazymaus
Wurde auf dem Gutschein keine zeitliche Beschränkung getroffen, gilt dieser nach der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre. Eine Mindestfrist ist dagegen gesetzlich nicht geregelt.
achso ok
Aber hätte sie dann die Kunden, die noch einen Gutschein offen hatten, nicht über die Geschäftsaufgabe informieren müssen? Ich hatte den Gutschein von meiner Mutter und wie sie (die Fußpflegerin) am Telefon gesagt hat, hat sie sich immer in der Kundendatei vermerkt, wenn eine Kundin einen Gutschein gekauft hat. Und die Adresse meiner Mutter hat sie.
Ach so ja, es steht weder ein Ausstellungs- noch ein Verfallsdatum auf dem Umschlag.
Ich überlege, mal bei der IHK anzurufen. Meint ihr, ich kriege da verläßliche Auskunft über sowas?
Lieber reich als arm. Schon allein aus finanziellen Gründen.
Hallo,
vielleicht hilft das weiter:
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?recht68.htm
ja der link ist wirklich gut
der absatz könnte vielleicht weiterhelfen
Kein Anspruch auf Barauszahlung von Gutscheinen
Die Inhaber von Gutscheinen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Barauszahlung, wenn sie an der Einlösung des Gutscheins kein Interesse haben. Denn hierbei handelt es sich um ein Risiko aus der Sphäre des Gutscheininhabers, das er nicht auf den Aussteller des Gutscheins abwälzen kann (Amtsgericht Nordheim, Urteil vom 26.9.1988 - 3 C 460/88).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde aber dann eingreifen, wenn der Aussteller des Gutscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist des Gutscheins nicht mehr in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Gutschein auf ein bestimmtes Gerätefabrikat ausgestellt ist und die Produktion inzwischen eingestellt wurde oder wenn der Aussteller des Gutscheins die verbriefte Dienstleistung wegen Geschäftsaufgabe nicht mehr anbietet.
Ja, der Link ist wirklich gut. Danke dafür.
Dieses Rechtsdeutsch liest sich für mich leider nicht wirklich flüssig, aber kurz zusammengefaßt könnte man wohl "Pech gehabt, Schublade öfter ausmisten" sagen, oder?
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