Hier was zum Altmietvertrag:

"Hinweis für Altmietverträge:
Die am 01.09.2001 eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2003 entschieden. Wer seine Wohnung vor dem 01.09.2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen (die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängerte sich in den meisten Fällen nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate) kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie in der Praxis üblich - um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt. (Az.: VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02)."

Aber da steht kurz dahinter:

NEU (2.5.2005) : Das Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge hat am 29.4.2005 den Bundesrat passiert. Hiernach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1.6.2005 in Kraft treten.


Kurz: ich weiß es echt nicht! Zu Hülf!