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Thema: Kündigung der Wohnung - Fragen

  1. #1
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    Standard Kündigung der Wohnung - Fragen

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    Hallo,

    wir haben unsere Wohnung gekündigt und wollten eher aus dem Mietvertrag raus und wir gehen nicht gerade im Frieden mit der Hausverwaltung auseinander
    Im Zweifel muß ich natürlich bis zum bitteren Ende zahlen klar. Aber wenn, dann möchte ich der Hausverwaltung auch das Ende bitter gestalten.
    Wie schaut es mit den Schönheitsreparaturen aus, die wir laut Mietvertrag ja leisten müssen (wir müssen bei Kündigung die Wohnung NICHT frisch renoviert übergeben). Können diese eingeklagt werden, wenn ich sie einfach nicht durchführe? Eine Kaution mußten wir damals nicht hinterlegen, die kann also nicht einbehalten werden.

    Bitte versteht mich nicht falsch, wir möchten nicht schmarotzen. Wir lassen im Gegenteil eine gute Einbauküche mit Kühlschrank drin und haben in der gesamten Wohnung z.B. Laminat verlegt (Frau Hausverwalterin möchte mir noch eher das Leben schwer machen und fragt wo die Genehmigung fürs Laminat ist, nach dem Motto "bitte reißen Sie das Laminat raus"). Eine Einigung nach dem Motto Einbauküche und Laminat gegen Schönheitsreparaturen ist nicht drin. Ebenfalls hat mein Mann damals die Wohnung im übelsten Zustand übernommen und komplett alles renovieren lassen, incl. Bad und Küche fliesen, etc. Wir haben also einiges investiert.

    Wer kann mir Infos und Tips geben?
    Danke schonmal!
    Viele Grüße
    Ella

  2. #2
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    Wenn die dir was wollen, dann werden die sicher alles versuchen. Und wenn das heißt, dass sie versuchen dir das Rausreißen des Laminats und anderer Einbauten in Rechnung zu stellen. Daher wäre eine Einverständniserklärung schon gut zu haben.

    Wir haben in grauer Vorzeit mal 3000 Mark Abstand für den vom Vermieter gelegten Teppich, die Vorhänge, ein zusätzliches Waschbecken etc. gezahlt. Als wir dann ausgezogen sind hat der Vermieter geklagt und wir mussten nochmal 2000 Mark dafür zahlen, dass das Waschbecken und der Teppich (der angeblich falsch verlegt war) raus kamen.
    Also insgesamt 5000 Mark zum Fenster raus.

  3. #3
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    Gelten auch mündliche Einverständniserklärungen? Der Eigentümer hat inzwischen 3x gewechselt, einiges wurde mündlich vereinbart. Der neue Hausbesitzer und somit die neue Hausverwaltung ist für uns erst seit 2 Monaten zuständig.

    Muß ich im Zweifel den alten Zustand der Wohnung herstellen? Das wäre mir ja fast ein Vergnügen wenn die sich gar nicht kulant zeigen. Ich würde dann eine Auszugsparty veranstalten und alle bitten die Tapeten und das Laminat rauszureißen und die Fliesen abzuklopfen. So haben wir die Wohnung damals nämlich übernommen. Dürfte für die Verwaltung teurer werden (aber dann muß man mich wirklich SEHR ärgern, ist nur ein Scherz)

  4. #4
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    Da solltest Du besser mal einen Anwalt befragen. Eine mündliche Einverständniserklärung ist schlecht beweisbar.
    Soweit ich weiß gibt es andererseits auch ein Gesetz nachdem alles was man in die Wohnung fest einbaut in den Besitz des Vermieters übergeht.

  5. #5
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    Aha, das heißt sie kann mich zwingen das Laminat rauszureißen (Ursprungszustand) und wenn ich es freiwillig rausreiße kann sie mich verklagen weil es ja in ihr Eigentum übergegangen ist?
    Ich ruf mal am Montag den Mieterverein an, bin gespannt was die sagen.

  6. #6
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    Also hab jetzt doch mal gegoogelt.
    Was passiert mit den Einbauten?
    http://www.taz.de/dx/2005/12/14/a0264.1/text.ges,1

    Wenn Mieter aus ihrer Wohnung ausziehen wollen, gilt für ihre Einbauten: Wenn es keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vormieter und dem Vermieter gab, müssen Mieter die Einbauten beim Auszug ausbauen und mitnehmen und den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Und dies kann unter Umständen teuer werden. So muss beispielsweise ein auf Holzdielen verklebter Teppichboden mit sämtlichen Kleberesten entfernt werden. Kompliziert kann sich der Rückbau auch bei Einbauküchen und Vertäfelungen gestalten.

    Dies gilt auch, wenn die Mieter die Einbauten nicht selbst vorgenommen haben, sondern diese etwa gegen Abstandszahlungen vom Vormieter übernommen haben. Auch wenn Mieter einem Mietvertrag erst später beigetreten sind, ist es möglich, dass damit die Übernahme derartiger Rückbauverpflichtungen verbunden ist. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn sie gar nicht wissen, dass in der Wohnung überhaupt Veränderungen vorgenommen wurden.

    Nur ausnahmsweise brauchen bauliche Veränderungen der Mieter beim Auszug nicht beseitigt werden, und zwar wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, um die Mieträume erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. deren Rückbau eine sinnlose Maßnahme darstellen würde, weil die Wohnung eine eklatante Verschlechterung erleiden würde.

    Mieter haben auch keinen Anspruch darauf, dass sie oder der Vermieter Nachmieter suchen, an die die vorhandenen Einbauten gegen Abstandszahlung weiterverkauft werden können.

    Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH,
    431 39 40,
    info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de

    taz Hamburg vom 14.12.2005, S. 26, 57 Z. (Kommentar), Christine Kiene

    Da sich hier doch ab und an mal Gesetze ändern ist es in jedem Fall empfehlenswert sich beraten zu lassen.

    Das hier ist vielleicht noch interessant (Seite 23):
    Bei Durchführung einer Mieterselbsthilfe können die Parteien verein-
    baren, daß die Aufwendungen des Mieters mit einer entsprechenden
    Verzinsung mit dem Mietzins verrechnet werden. In diesem Falle gehen
    die geschaffenen Einrichtungen in das Eigentum des Vermieters über.
    Andernfalls ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ver-
    pflichtet, bauliche Veränderungen wieder zu beseitigen. Diese Verpflich-
    tung entfällt nur dann, wenn der Vermieter den Einbauten zugestimmt
    hat oder durch die Arbeiten des Mieters die Wohnung erst in einen
    vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde.
    Bei Beendigung des Mietverhältnisses muß der Vermieter für die Inve-
    stitionen des Mieters nur dann eine Entschädigung zahlen, wenn eine
    entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietparteien getroffen
    worden ist. Ebenso kann der Vermieter verlangen, daß die Einbauten
    in der Wohnung verbleiben sollen.
    http://www.leipzig.de/imperia/md/con...rch_mieter.pdf

  7. #7
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    Original geschrieben von Ella*
    Gelten auch mündliche Einverständniserklärungen? Der Eigentümer hat inzwischen 3x gewechselt, einiges wurde mündlich vereinbart. Der neue Hausbesitzer und somit die neue Hausverwaltung ist für uns erst seit 2 Monaten zuständig.

    Ich kann Dir nur aus eigener Erfahrung sagen, mündliche Vereinbarungen kannst Du so gut wie in den Wind schießen
    +


  8. #8
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    Natürlich gelten mündliche Einverständniserklärungen, wenn du sie beweisen kannst.
    Ansonsten ist es so, wie NdP schon gepostet hat, wenn du nichts beweisen oder vorlegen kannst, musst du im Zweifel alles wieder rausreißen und die Schäden beseitigen. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass die Hausverwaltung fachgerecht verlegtes Laminat in ordentlichem Zustand heraus haben will, denn einen anderen Fußboden müsst ihr natürlich nicht verlegen. Die Einbauküche muss im Zweifel entfernt werden, die dadurch entstandenen Macken beseitigt.
    Was die Schönheitsreparaturen angeht, so müsst ihr auf alle Fälle die Bohrlöcher zuspachteln und alles, was fällig ist, erledigen. Man geht von drei Jahren bei Bädern und Küchen und fünf Jahren bei allen anderen Räumen aus. Wenn alles noch gut ist, müsst ihr gar nichts machen. Wenn ihr euch weigert, kann die Hausverwaltung fällige Schönheitsreparaturen auf eure Kosten ausführen lassen. Insofern ist es wesenlich billiger, selbst zu streichen.

  9. #9
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    Vielen Dank Euch allen

    Ich werd das mal auf mich zukommen lassen. Im Zweifel lass ich das Laminat rausreißen, das kostet mich ein müdes Lächeln. So entstehen mehr Kosten für Vermieter und Nachmieter, aber das kann mir ja egal sein.
    Was den Ursprungszustand betrifft so bin ich auf ihr Gesicht gespannt wenn ich ihr sage das sie dann wohl eine Baustelle hier hat. Das war ja der Ursprungszustand.

    Bohrlöcher werde ich mal Zuspachteln und Macken an den Wänden überstreichen, das ist ja kein Aufwand. Wenn ich also vor 3 Jahren das letzte mal Bad und Küche gestrichen habe (und das habe ich), können sie keinen neuen Anstrich verlangen, oder?

    Für den Einbau einer Einbauküche haben wir sogar die schriftliche Zustimmung.

    Ich bin gespannt, sie wird vermutlich noch eine tote Fliege in der Ecke zum Anlaß nehmen um die Renovierung der gesamten Wohnung zu fordern.

    Viele Grüße
    Ella

  10. #10
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    Doch, wenn du vor drei Jahren Bad und Küche gestrichen hast, wären sie jetzt ja wieder dran, so turnusmäßig. Wenn sie allerdings noch perfekt aussehen, musst du natürlich nicht.

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