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Thema: Quelle - wer kennt sich aus?

  1. #1
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    Standard Quelle - wer kennt sich aus?

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    Hallo und guten Morgen!!

    Ich habe mir bei Quelle im Internet eine kleine Kommode bestellt, die für: "Preisknüller 59,99 Euro!" und "reduziert" angeboten wurde.
    Teurer hätte ich sie auch nicht genommen.
    Später kam die Bestellbestätigung per Mail, und stand auf einmal 69,99 Euro. Ich schrieb an den Kundenservice zurück, und die machten es sich ganz einfach und schrieben, ja, sie bitten um entschuldigung, der Fehler lag im Internet, sie kostet 69,99Euro.
    Soll ich jetzt da anrufen und mich beschweren?

    Was kann man da machen?
    lg danci

  2. #2
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    Wenn du sie für 69,99 immer noch haben willst, dann reicht eine Beschwerde.

    Wenn du sie aber nicht mehr nehmen möchtest, dann tritt schriftlich vom Kauf zurück mit der Begründung, dass du diese Kommode eben für 59,99 Euro kaufen wolltest und nicht die Absicht hast, 69,99 zu bezahlen. Du fühlst dich bei diesem Art der Preiserhöhung sehr getäuscht und möchtest daher vom Kauf Abstand nehmen.

    Und das bitte schriftlich, das ist ganz wichtig.
    Liebe Grüße

    Cara

    "Du bist gerade 82 geworden. Du bist immer noch schön und begehrenswert. Wir leben seit 58 Jahren zusammen und ich liebe Dich mehr als je zuvor. Erst kürzlich habe ich mich erneut in dich verliebt" (André Gorz, aus Brief an D)

  3. #3
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    Also wenn im Laden etwas mit 2 Euro ausgezeichnet ist, dann müssen sie es auch für 2 Euro verkaufen.
    Hatte diesen Fall jetzt schon, dass etwas falsch (zu niedrig) ausgezeichnet war, deshalb bin ich da ganz sicher.
    Ergo gilt bei der Preisauszeichnung, dass die Ware zu dem Preis verkauft werden muss, zu dem sie angeboten wird. Alles andere ist Verbrauchertäuschung.

    In dem Sinne würde ich denen auch schreiben.
    Da gibt es bestimmt auch die passenden Gesetze dazu, die zu erwähnen nichts schadet.

  4. #4
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    In der Preisangabenverordnung (PAngVO) ist geregelt, wie geschäftsmäßige Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern auszuzeichnen haben. Oberste
    Priorität genießt dabei der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit.


    § 10 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt
    http://bundesrecht.juris.de/pangv/in...5BJNE000106377

    Nach wie vor unzulässig ist die irreführende Werbung. Die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
    http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/...rabattakti.jsp

  5. #5
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    Die habe mir jetzt übrigens die Versandkosten erlassen, nachdem ich mich beschwert habe
    naja...wird denen auch nicht viel ausmachen, aber wir sind beide zufrieden

    lg und danke für eure Antworten!
    danci

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