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Thema: krankenkasse

  1. #1
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    Standard krankenkasse

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    ich würde gern in den neuen tarif wechseln, ich bin gesund und brauche nicht viele leistungen, den tarif bei dem man zunächst selbst vorlegt.
    macht das eine von euch?

    wahltarif meine ich.

    wie schnell kann man da im notfall zurück`?

    überhaupt, bei welcher krankenasse seid ihr?
    die ikk s sind ja sehr günstig. allerdings bekommen die ärzte da noch weniger geld als bei anderen gesetzlichen. stimmt das?
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  2. #2
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    von wahltarif hab ich noch nie was gehört, kenne mich aber auch nur bei den gesetzlichen aus.

    ich bin dieses jahr zu ikk-direkt gewechselt, weil sie die günstige ist und kann keinen unterschied zu meiner bisherigen kasse feststellen
    Ich will Sommer!

  3. #3
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    das mit dem wahltarif ist bei den gesetzlichen aber relativ neu.

    Ist man immer 3 jahre gebunden an seine Wahl?
    mir gefällt die knappschaft.
    die ist günstig, 1 % günstiger als meine bisherige, ist aber keine von den "neuen"

    ist da jemand?
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  4. #4
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    Ich bin seit einigen Jahren jetzt bei der IKK. Ich kann mich nicht beschweren über die Kasse, bzw. Negatives sagen.
    Ich kann mir auch schwer vorstellen, daß diese Kasse die ärztlichen Leistungen geringer bezahlt als die anderen gesetzlichen Kassen.
    Ein Wechsel ist, glaub ich, doch zum Jahresende immer möglich, oder????

    VG
    Sun

  5. #5
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    ok, dann ist es nur der wahltarif, bei dem man 3 jahre dabei bleiben muss.

    ok, ich habs jetzt.


    Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen.

    Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2004 Az. B12 KR 23/04 R u. a.).
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