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Thema: Geringfügige Beschäftigung

  1. #1
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    .
    Geändert von Pigel (09.02.13 um 12:57:31 Uhr)

  2. #2
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    Das kommt mir auch komisch vor.

    Bei der Minijob-Zentrale werden versch. Broschüren zum Download angebote.
    Schau doch mal hier:

    http://www.minijob-zentrale.de/DE/Se....pdf/19901.pdf

    S. 28 ff. sind für dich sicher interessant.

  3. #3
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    Vielleicht hat man Dich schlicht nicht als Minijob abgerechnet? Man kann grundsätzlich auch jeden Job regulär abrechnen, dann fällt bei LoSt-Klasse V auch bei wenig Einkommen Lohnsteuer an.

  4. #4
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    Das stimmt so leider nicht ganz....

    § 8 SGB IV

    Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

    (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

    1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

    2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

    (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

    § 7 SGB V

    Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

    (1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
    1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
    2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
    3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

    § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

    (2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

    § 249bSGBV SGB V
    Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
    Achtes Kapitel (Finanzierung)
    Erster Abschnitt (Beiträge)
    Vierter Titel (Tragung der Beiträge)

    Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
    Auf geht´s!

  5. #5
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    Du hast doch nur einen Minijob, oder?
    Auf geht´s!

  6. #6
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    Was stimmt nicht so ganz?

  7. #7
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    @grumby: Hast du deine Aussage nur auf die Lohnsteuer bezogen? Ich hab das nämlich erst so aufgefasst, dass du sagen wolltest, ich kann jeden Job "normal" also mit SV-Pflicht und Steuerklasse abrechnen.

    Nach Lohnsteuerkarte kann ich ja jeden Job abrechnen, aber die SV-Beiträge sind ja auf jeden Fall verkehrt, jedenfalls wenn es nur ein Minijob ist.
    Auf geht´s!

  8. #8
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    Nein, eigentlich hatte ich es allgemein gemeint. Meines Wissens sind Minijobs etwas, was AGs anbieten können oder auch nicht, keine Pflicht. Bei uns werden sie in manchen Bereichen angeboten, in anderen nicht - weshalb wir die Leute dann auch komplett pflichtig führen.

    Im oberen Fall meinte ich aber nur, daß sie vllt versehentlich falsch abgerechnet wurde.

  9. #9
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    Laut Auskunft der Krankenkassen und der Prüfer der DRV ist alles unter 400 EUR ein Minijob und darüber von 400,01 bis 800 EUR die Gleitzone. Auf Anwendung der Gleitzone kann man z. B. auch nur dann verzichten, wenn der AN das ausdrücklich erklärt.
    Das Thema taucht nämlich leider immer wieder mal bei Betriebsprüfungen auf, jedenfalls bei uns. Für den AG ist das kein so grosses Problem, die Beiträge relativieren sich dann ja, weil man vom Netto hochrechnet. Nur der AN hat die Nachteile.

    Ich denke mal, da hat sich schlicht jemand vertan und einfach mal losgerechnet. Passiert bei uns auch mal öfter, vor allem wenn die Azubis am Werk sind. Und wenn´s dann keiner nachguckt, geht´s so ja leider auch raus....
    Auf geht´s!

  10. #10
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    Mir ist an der Uni mal was ähnliches passiert. Das konnte man leider nicht direkt rückgängig machen, aber ich habe es dann alles wieder raus bekommen nach der Steuererklärung. War natürlich trotzdem super ärgerlich.

    Viel Erfolg noch weiter!
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