Es geht über Antrag und Zahlen der entsprechenden Gebühr, aber es ist nicht besonders leicht
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden. Vor Antragstellung sollte daher immer ein Beratungsgespräch geführt werden.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen bewegt sich bei Vornamen zwischen 2,50 bis 255,00 , bei Familiennamen zwischen 2,50 bis 1022,00 . Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand berechnet.