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Thema: Frage zum (Schwieger-)Elternunterhalt

  1. #1
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    Standard Frage zum (Schwieger-)Elternunterhalt

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    Hallo!

    Sind hier evtl. Sozialrecht-Spezialisten unter Euch?

    Ich hätte da mal eine Frage:

    Sind Schwiegerkinder den Schwiegereltern zu Unterhaltszahlungen (z.B. bei Heimunterbringung) verpflichtet bzw. kann deren Vermögen abzüglich des Freibetrages angegriffen werden? Und wenn ja, gilt das auch, wenn kein gutes Verhältnis zwischen beiden "Parteien" bestand?

    Ich weiß nur, dass es bisher nicht so war, allerdings war wohl mal in Gespräch, diese Regelung zu ändern. Nun ist nur die Frage, wurde das schon eingeführt oder nicht?

    Liebe Grüße und besten Dank,
    GlamourGirl
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  2. #2
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    Hallo ******* Girl,

    zumindest zu dem letzten Punkt kann ich beitragen: was Unterhalt generell betrifft, ist es egal, wie das Verhältnis war. Mein Vater musste für die Heimunterbringung seiner Mutter zahlen, obwohl er enterbt worden war. Seine Schwestern (die geerbt hatten, als der Vater starb) mussten nicht zahlen, weil sie als Hausfrauen nichts verdienten. Das Gehalt der Männer wurde nicht angerechnet. Aber ich meine, das ist inzwischen geändert worden und auch das Gehalt des Ehepartners wird mitangerechnet.

    Gruß von Iris

  3. #3
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    Ich glaube auch, dass man auch für die Schwiegis zahlen muss. Eine Bekannte von mir ist Ärztin, der Mann Hausmann und sie haben jetzt Post bekommen, dass seine Eltern in der Heimunterbringung sind und sie müssen ihr gesamtes Vermögen offen legen. Ich denke, da Vermögen beiden gehört in einer Ehe, wird das auch zusammen veranlagt, wenn es um die Zahlung von Heimkosten geht. Aber vielleicht ist ja hier noch jemand, der sich richtig auskennt.
    Und das Verhältnis zueinander spielt sicher keine Rolle, da könnte ja jeder behaupten, er verträgt sich mit seinen Eltern nicht, nur um nicht zahlen zu müssen.
    Mich steckt man nicht in eine Schublade....ich gehöre in ein Schmuckkästchen

  4. #4
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    Das regelt das Gesetz.
    § 1601.
    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

    § 1604.
    Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
    http://usapharma.de/bgbfam7.htm
    http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/1601/

    Stellungnahme RA
    http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...ema200428.html

  5. #5
    Avatar von Medha
    Medha ist gerade online Spritzenkassen Anwärterin
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    Original geschrieben von Nicht_der_Papa
    Das regelt das Gesetz.
    ...
    § 1604.
    Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte.
    ...
    Gütergemeinschaft ist aber die Ausnahme. Standard ist Zugewinngemeinschaft.

  6. #6
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    original geschrieben von Medha
    Gütergemeinschaft ist aber die Ausnahme. Standard ist Zugewinngemeinschaft
    Hier liegt die Betonung eindeutig auf ....-gemeinschaft und damit ist die Zugewinn wie auch die Gütergemeinschaft gemeint!

    LG
    Cecilie

  7. #7
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    Original geschrieben von Medha


    Gütergemeinschaft ist aber die Ausnahme. Standard ist Zugewinngemeinschaft.
    Woraus sich ergibt, dass Eheleute ohne Gütergemeinschaft nicht gemeinsam in vollem Umfang haftbar sind.

    Aber so einfach ist es denn doch nicht, weil der Ehegatte damit auch nicht raus ist.

    Ein guter Artikel dazu ist der hier:

    Enge Angehörige sind unterhaltspflichtig

    Reichen die Zahlungen der IKK-Pflegekasse, die Rente oder sonstige Einkünfte nicht aus, um zum Beispiel einen dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim zu finanzieren, können Pflegebedürftige einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Dabei wird auch geprüft, inwiefern die eigenen Kinder finanziell einspringen können. Grundsätzlich sind Kinder ein Leben lang unterhaltspflichtig, auch im eigenen Rentenalter. Sie müssen sich aber nur an den Kosten beteiligen, wenn ihr Einkommen inklusive Zins- und Mieteinnahmen dazu auch ausreicht.

    Geschwister kommen stets gemeinschaftlich für den Unterhalt der Eltern auf, und zwar nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit, also abhängig vom Einkommen. Wer mehr hat, muss mehr zahlen. Die Ehepartner hingegen müssen für die Schwiegereltern keinen Unterhalt zahlen.
    Gleichwohl spielt die Höhe des gemeinsamen Einkommens bei der Berechnung der Unterhaltspflicht eine Rolle. So ist es möglich, dass Söhnen oder Töchtern mit geringem Einkommen ein hoher Verdienst des Partners selbst als Unterhalt zugerechnet und daraus ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern abgeleitet wird.


    Reicht das Einkommen der Kinder nicht aus, kann ihr Vermögen (Bankguthaben, Aktien, Wertpapiere und Vermögenswerte wie Eigentumswohnung oder Ferienhaus) herangezogen werden. Der Staat darf aber nicht sämtliche Ersparnisse antasten. Je nach Bundesland gilt ein Freibetrag zwischen 25.000 und 75.000 Euro. Auch selbst genutztes Wohneigentum bleibt tabu. Allerdings kann die im eigenen Häuschen eingesparte Mietsumme den Einkünften hinzuaddiert werden. Achtung: Auch Schenkungen oder Immobilienübertragungen seitens der Eltern, die während der letzten zehn Jahre erfolgt sind, können herangezogen beziehungsweise unwirksam werden.
    http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/...l.html#ch60152

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