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Thema: Mietkaution zurueckfordern - Hilfe

  1. #1
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    Geändert von Exuser 8 (06.02.09 um 16:18:21 Uhr)

  2. #2
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    Ich kann Dir nur folgenden Tipp geben, dass Du Dich einfach mal an einen Mieterschutzbund wendest.

  3. #3
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    Ein Vermieter hat das Recht, die Kaution bis zu einem halben Jahr einzubehalten. Da diese Frist nun vorbei ist, würde ich an deiner Stelle umgehend ein Schreiben an die Hausverwaltung schicken bezügl. der Herausgabe der Kaution/Sparbuch mit einer Frist von 2 Wochen. (Einschreiben mit Rückschein oder Überbringung ber Boten).
    Sollte dies nicht fruchten, würde ich direkt einen RA einschalten.

    Selbst wenn die Endabrechnung noch nicht erstellt, muss die Kaution herausgegeben werden. Die HV kann sich einen Betrag der Kaution (i.d.R. bis zu einer Hälfte der Kaltmiete) für evtl. Nachzahlungen der NK einbehalten.

  4. #4
    mafalda ist offline Portenya with an attitude
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    Keeferchen,

    ich kann dazu nur eigene, letztendlich dann gute Erfahrungen in den Raum werfen - bei mir hat's der Anwalt vom Mieterschutz dann nach geschlagenen dreieinhalb Jahren hinbekommen, als die Klage schon draußen war; ohne die hätte der Exvermieter sicher noch immer nicht reagiert.
    Schwierig wird's halt für dich zunächst in zweierlei Hinsicht - a) weil du so weit weg bist von der Exwohnung und b) weil du womöglich zu Mieterzeiten noch nicht Mitglied im Mieterschutz warst.
    Forderungen des Vermieters in Sachen Nebenkosten an dich verjähren ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, umgekehrt hast du sehr viel mehr Zeit.
    Ich würde also, wie insomnia sagt, mal zum Mieterschutz gehen bzw. Mama mit der Vollmacht und einer genauen Aufstellung der Ereignisse und Daten hinschicken.

    Liebe Grüße
    mafalda
    Der unter deutschen Gebildeten am meisten verbreitete Aberglaube ist der, dass sie Englisch koennten. (Johannes Gross)

  5. #5
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    ich kann auch nur den mieterschutzbund empfehlen, durch die konnte ich meine 350 € nachzzahlung nebenkosten sparen!

    lg,micky
    An dem Tag, an dem du die volle Verantwortung für Dich selbst übernimmst, der Tag, an dem du aufhörst, Entschuldigungen zu suchen,
    an dem Tag beginnt Dein Weg zum Ziel...(Unbekannt)

  6. #6
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    Schreib genau dein Auszugs Datum,. verweise darauf, das dir der Mieterschutzbund soundso gesagt hat, das die Kaution höchstens 6 Monate einbehalten werden darf (http://www.mieterverein-hamburg.de/m...sicherheit.htm)und verlange dein Geld zurück (einschreiben und Rückschein).


    Ich hatte seit meinem Einzug Probleme mit der Hausverwaltung, und glaube mir, eine Mitgliedschaft im Mieterverein lohnt sich!
    \"Die Menschen sollten sich anstrengen, weniger dumm zu sein - das kleidet sie am besten!\"(Vivienne Westwood)

  7. #7
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    Ich würde zum Fachanwalt gehen. Das Ganze scheint mir eh schon eine windige Geschichte zu sein.

    Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind (BGHZ aaO, 250 f.).
    Das betreffende Gesetz ist § 556

    § 556
    Vereinbarungen über Betriebskosten

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Gibt es denn überhaupt was Schriftliches? Telefonate sind leider kein Beweis, denn hier würde im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage stehen.

    Bei 2 oder 3 ausstehenden Mieten handelt es sich ja nicht gerade um 2,50.
    Anwaltsgebühr:
    http://www.rechtsverdreher.info/Kosten-BRAGO.htm
    http://www.nuernberger-schluender.de...nbeispiel.html
    Da verliert man u.U. weit mehr als die hier anfallenden Anwaltsgebühren, wenn man nicht gleich seine Interessen wahrnimmt.

  8. #8
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    Geh zum Anwalt bzw statte deinen Vater mit einer Vollmacht aus.

    Es bringt jetzt nichts, irgendwelche §§ zu zitieren. Die Vermieter haben keine Mängel geltend gemacht und die Wohnungsübergabe ist über ein Jahr her. Das Geld steht Dir zu.

    Jetzt kommt es nur noch auf die Durchsetzung an

    Unterschrift v. Anwalt inkl.Androhung von Anwalts- und Prozesskosten bei sicherem Erfolg wird das Gegenüber schon in Bewegung setzen.
    Liebe Beauties, wer eine private Frage oder ein Problem auf dem Herzen hat, kann sich gerne jederzeit per PN an mich wenden. Ihr bekommt meine ehrliche und direkte Meinung zu eurer Frage oder eurem Problem. Eure PN behandele ich streng vertraulich.

  9. #9
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    Original geschrieben von Darcie
    Geh zum Anwalt bzw statte deinen Vater mit einer Vollmacht aus.

    Es bringt jetzt nichts, irgendwelche §§ zu zitieren. Die Vermieter haben keine Mängel geltend gemacht und die Wohnungsübergabe ist über ein Jahr her. Das Geld steht Dir zu.

    Jetzt kommt es nur noch auf die Durchsetzung an

    Unterschrift v. Anwalt inkl.Androhung von Anwalts- und Prozesskosten bei sicherem Erfolg wird das Gegenüber schon in Bewegung setzen.
    Kann ich nur bestätigen: mein damaliger Haus- und Hofanwalt schrieb einen Brief, der schnell Wirkung zeigte und die Rechnung über 25€ habe ich dann auch gerne bezahlt (nachdem ich ebenfalls im Vorfeld ewig telefoniert habe).

  10. #10
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    Original geschrieben von Darcie
    Es bringt jetzt nichts, irgendwelche §§ zu zitieren.
    Das bezog sich auf die Annahme einiger hier, der Vermieter hätte eine zwingende Frist von 6 Monaten zur Abrechnung. Solange im BGB andere Fristen stehen, ist dem leider nicht so.

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