Die von Dir zitierten Klauseln gelten in der Tat nur für das Umzugsgut, ebenfalls eine möglicherweise abgeschlossene Transportversicherung.

Bei dem Schaden an dem Herd handelt es sich um einen Betriebshaftpflichtschaden, auch hier gilt eine Beschränkung auf den Zeitwert. (Zeitwert in diesem Fall wohl 0!)

Da meist eine Selbstbeteiligung des Unternehmers vereinbart ist, wird sich die Versicherung die EUR 100,- wahrscheinlich eh von Deinem Spediteur zurückholen; dass er darüber hinaus auch noch die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten trägt, halte ich daher für ausgeschlossen.