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Thema: 400,- Euro Job auf Rechung/ Wie Rechnung stellen?

  1. #21
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    Ist schon richtig, daß du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen mußt. Allerdings mußt du dir dazu beim Finanzamt trotzdem eine Steuernummer holen und einen Fragebogen ausfüllen. Dann wirst du als Kleinunternehmer eingestuft. Auf deine Rechnungen machst du dann einen Vermerk drauf "kein Umsatzsteuerausweis, da Kleinunternehmer im Sinne § 19 UStG". Im Gegenzug hast du dann allerdings für deine Ausgaben auch keinen Vorsteuerabzug.

  2. #22
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    Zitat Zitat von grumby Beitrag anzeigen
    Finanzamt ist eine gute Idee.
    Viel besser würde ich Arbeitsamt (da gibt es z.B. Lehrgänge für Existenzgründer) oder einen Beratungstermin beim Steuerberater finden. Oder gleich beides.

  3. #23
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    Grundsätzlich ja. Aber die finale Entscheidung fällt oft letzten Endes beim Finanzamt, zb. ob eine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt wird oder nicht.

    Nichtsdestotrotz wäre sie bei einem Steuerberater gut aufgehoben. Bgzl. AA: wenn ich Anne richtig verstehe möchte sie ja keine Selbständigkeit/Existenzgründung..
    lg
    grumby

  4. #24
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    Zitat Zitat von grumby Beitrag anzeigen
    Bgzl. AA: wenn ich Anne richtig verstehe möchte sie ja keine Selbständigkeit/Existenzgründung..
    Trotzdem wird sie da sicher umfassend beraten.

    Hab jetzt mal geschaut.

    [FONT=Arial]Die freiberufliche Tätigkeit [/FONT][FONT=Arial]Was ist der Unterschied zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit? Wann bin ich Freiberufler, wann Gewerbetreibender?[/FONT]
    [FONT=Arial]Ihre selbständige Tätigkeit kann entweder gewerblich oder freiberuflich sein.[/FONT]
    [FONT=Arial]Umgangssprachlich wird "freiberuflich" häufig mit "freier Mitarbeit" gleichgesetzt, obwohl dies völlig unterschiedliche Kategorien von Berufstätigkeit sind. Eine freie Mitarbeit bedeutet, dass Sie nicht fest angestellt, sondern als (regelmäßige) Honorarkraft oder Aushilfe für ein Unternehmen tätig sind. Dies können Sie auch als selbständiger Gewerbetreibender.[/FONT]
    [FONT=Arial]Steuerrechtlich gelten Sie als Freiberufler, wenn Sie selbständig wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten höherer Art ausüben, in den sogenannten "Katalogberufen" als Arzt, Anwalt, Steuerberater, Dolmetscher, beratender Betriebs- und Volkswirt, Ingenieur oder in ähnlichen Berufen tätig sind.[/FONT]
    [FONT=Arial]Eine genaue Abgrenzung zwischen Gewerbetreibender und Freiberuflerin ist mitunter schwierig. Werden Sie vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt, so gilt das Gewerberecht für Sie nicht.[/FONT]
    [FONT=Arial]Es ist durchaus möglich, dem Finanzamt "Argumentationshilfen" zu geben, um als Freiberufler anerkannt zu werden, da ein gewisser Ermessensspielraum besteht.[/FONT]
    [FONT=Arial]Welche Vor- und Nachteile hat eine freiberufliche Tätigkeit?[/FONT]
    [FONT=Arial]Mit der Freiberuflichkeit sind wesentliche Vorteile, aber nur wenige Nachteile verbunden. Sie unterliegen weder der Gewerbeaufsicht noch der Gewerbesteuer. Darüber hinaus unterfallen Sie nicht der Verpflichtung bei Erfüllen der entsprechenden Kriterien bilanzieren zu müssen - sie können somit "Einnahme-Überschussrechner" bleiben. Allerdings besteht für einige Berufe ein Werbeverbot.[/FONT]
    [FONT=Arial]Wer hilft mir bei der Zuordnung bzw. entscheidet in kritischen Fällen, ob ich Freiberufler oder Gewerbetreibender bin?[/FONT]
    [FONT=Arial]Lassen Sie sich steuerlich beraten. Letztlich entscheidet Ihr zuständiges Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz darüber, ob Sie als Freiberufler anerkannt werden oder ein Gewerbe anmelden müssen. Bei den im Gesetz genannten Berufen handelt es sich um eine beispielhafte, keineswegs abschließende Aufzählung.[/FONT]
    [FONT=Arial]http://www.unternehmerinfo.de/Gruendung/FAQ/Existenzgruendung_FAQ_Freiberuflich.htm[/FONT]

    Nach §18 des Einkommensteuergesetzes gelten folgende Berufe als freiberuflich:
    - die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Lotsen.
    Alle anderen gehören in die Gruppe der Selbstständigen.

    Zum Vergleich- [FONT=Arial]Kleingewerbe:[/FONT]http://www.gewerbe-anmelden.info/kleingewerbe/steuern.html

    So oder so muss man sich dann um die Zahlung der Sozialabgaben selbst kümmern, außer man hat eine hauptberufliche sozialversicherte Tätigkeit.

  5. #25
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    "Eine genaue Abgrenzung zwischen Gewerbetreibender und Freiberuflerin ist mitunter schwierig."

    Das ist es, und da hat tatsächlich das FA das letzte Wort! Mein Mann macht Webdesign, und auch wenn das ein Grenzfall ist, haben sie es NICHT als freiberufliche Tätigkeit anerkannt , sondern als Gewerbe eingestuft. So darf er jetzt auch noch Gewerbesteuer bezahlen... Hier neben mir liegen zur Zeit die Steuerbücher/-Gesetze , da ich gerade alles vorbereite für unsere Steuerberaterin.
    Liebe Grüße
    Sylvia

    QUERER ES PODER
    Hoy es hoy y mañana es otro dia!

  6. #26
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    Das Buch "Teilzeit Selbständigkeit" von Birgitt Torbrügge kann ich empfehlen.

    Du kannst übrigens auch nebenberuflich selbständig sein, also ein Gewerbe angemeldet haben, wenn du "hauptberuflich" arbeitslos bist.

    Viele Grüße
    LieseLotte
    Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen.

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