Ich Spätaufsteher - steht im § 11 SGB II und ganz konkret in den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit unter:
3. Privilegiertes Einkommen
Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 sind neben den Leistungen nach dem SGB II weitere bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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3.3 Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
(1) Zu zweckbestimmten Einnahmen, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, zählen z.B.:
Zweckbestimmte Einnahmen
(11.36)
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• Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
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• Entschädigung für Blutspender,
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• steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher)
Leider hast du Recht... 4 Leute/ 3 Meinungen. Sollte nicht so sein - aber die Durchführung der Einheitlichkeit ist bei einem relativ neuen Gesetz immer unglaublich schwierig.
LG Gaby