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Thema: Anrechnung einer kommunalen Aufwandsentschädigung auf das ALG II?Wer kennt sich aus?

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  1. #1
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    Standard Anrechnung einer kommunalen Aufwandsentschädigung auf das ALG II?Wer kennt sich aus?

    Hallo ihr Lieben,

    ich brauche mal wieder kompetente Hilfe. Ich beziehe in meiner Ausbildung unter anderem ALG II und darf somit nur 100 Euro dazu verdienen. Diese 100 Euro bekomme ich durch ein Amt in der Kommunalpolitik und das ist bei der ARGE auch gemeldet.
    Nun sehe ich heute, dass ich Sitzungsgelder überwiesen bekommen habe. Ich habe der ARGE-Dame damals gesagt, dass ich unregelmäßig solche Zahlungen bekommen könnte und sie meinte, dass ich dann immer einzeln mit den Auszügen kommen und diese vorzeigen muss.
    Nun bin ich mit den Sitzungsgeldern also über 100 Euro. Ich habe ein bisschen recherchiert und unter anderem folgenden Link gefunden.

    http://www.arbeitslosennetz.de/forum...ad.php?t=18097

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann sind Gelder für kommunale Tätigkeiten abzugsfrei, da sie nicht dem selben Zweck dienen wie das ALG II, sondern zweckgebunden sind (also für Fahrkosten etc.).
    Zudem ist der Betrag der Sitzungsgelder weniger als die Hälfte meiner Regelleistung.
    Rechne ich die Euros aber mit den 100 Euro zusammen, die ich sowieso bekomme, dann bin ich über die Hälfte drüber. Die 100 Euro bekomme ich für ein Amt im Kreistag, die Sitzungsgelder für die Gemeinde. Es sind also quasi zwei verschiedene Baustellen.
    Die Sitzungsgelder sind auch eine unregelmäßige Zahlung, die immer nur für tatsächlich besuchte Sitzungen bezahlt werden.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Kenn sich jemand aus und kann mir helfen?
    Kann die ARGE an das Geld?

    Liebe Grüße und vielen Dank,
    Katinka

  2. #2
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    Hallöchen,

    also:

    1. falsch, dass du nur 100 EUR dazu verdienen darfst.
    Es gibt eine 100 EUR Pauschale, die Aufwendungen abdecken soll, die aufgrund der Tätigkeit enstehen. Beträge darüber hinaus, sind zu 20% bzw. 15% anrechnungsfrei... bleiben wir im geringf. Bereich sprechen wir über 20%. Dh. der 400 EUR Job= 400-100=300 hiervon 20% = insgesamt sind von deinen erhaltenen 400 Eur 160 EUR anrechnungsfrei/ hast du mehr in der Tasche, als jemand, der ihn nicht macht.

    2. Aufwandsentschädigungen sind frei
    z.b. Paritätischer Dienst und auch deine Tätigkeit

    Noch Fragen? Her damit - habe zwar Urlaub, aber sonst rostet man ja ein *lol* du bist also eine der glücklichen, die eine Ausbildung macht und Alg II bezieht... aufgrund der BAB oder Bafög ivm Alg II Bestimmungen gibt es nicht so viele davon )

    Liebe Grüße Gaby

  3. #3
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    Vielen, lieben Dank

    Ich beziehe eine warme Wohnung und 69 Euro zum Leben, um genau zu sein Bafög bekomme ich mittlerweile noch 55 Euro, vorher 14. Ansonsten steht mir nichts zu. Im November werde ich 25, da ändert sich wahrscheinlich noch was. Eine Arbeitsstelle in meinem alten Job hatten sie für mich dann aber auch nicht Ich kämpfe und krieche so vor mich hin. Da kommen die 100 Euro gelegen und das Sitzungsgeld (es handelt sich um 78 Euro, kann ich ja sagen, da es sowieso öffentlich zu ersehen ist). Das müsste das Geld für die letzten 3-4 Sitzungen sein, genau weiß ich das nicht.

    Hast du zufällig die Paragraphen parat? Ich muss das unter Umständen morgen der Sachbearbeiterin vorlegen. Erfahrungsgemäß haben die leider bei uns keine Ahnung und ich will mich nicht über den Tisch ziehen lassen. Wenn ich da alleine auflaufe, werde ich oft einfach abgespeist. Und es gab Zeiten, da musste ICH denen sagen, wo sie nachschauen müssen. 3 Leute, 4 Meinungen. Leider sind das meine Erfahrungen aus dem letzten Jahr.
    Geändert von KatinkaRosenrot (10.09.08 um 22:24:49 Uhr)

  4. #4
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    Sitzungsgeld ... ?

  5. #5
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    Heißt wirklich so Steht sogar hochoffziell auf dem Kontoauszug.

  6. #6
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    Ich Spätaufsteher - steht im § 11 SGB II und ganz konkret in den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit unter:

    3. Privilegiertes Einkommen

    Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 sind neben den Leistungen nach dem SGB II weitere bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
    .......

    3.3 Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
    (1) Zu zweckbestimmten Einnahmen, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, zählen z.B.:
    Zweckbestimmte Einnahmen
    (11.36)
    ...
    • Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
    ...
    • Entschädigung für Blutspender,
    ...
    • steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher)


    Leider hast du Recht... 4 Leute/ 3 Meinungen. Sollte nicht so sein - aber die Durchführung der Einheitlichkeit ist bei einem relativ neuen Gesetz immer unglaublich schwierig.

    LG Gaby

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