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Thema: bräuchte mal euren rat :), thema mieter-vermieter...

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  1. #1
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    Der Vermieter muss Mängel beseitigen, § 535 Abs.1 Satz 2 BGB. Der Mieter darf Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, wenn entweder der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache erforderlich ist, § 536 Abs.2 BGB. Auf deutsch heißt das, ihr müsstet es nicht gemacht haben trotz Aufforderung und genug Zeit oder es muss ganz dringend sein (Rohrbruch!). Beides war ja hier wohl nicht der Fall. Ich würde mir die Rechnung des Schlüsseldienstes anschauen und dann entscheiden. Wenn ihr auch nur den Schlüsseldienst gerufen hättet, würde ich zahlen. Sonst nicht. Und es käme darauf an, wie hoch die Rechnung ist. Ich würde mich nicht mit einem langjährigen Mieter wegen 100 Euro streiten.
    Und ihr dürft natürlich keinen Schlüssel behalten oder haben, es sei denn, der Mieter ist damit ausdrücklich einverstanden. Zum Gebrauch einer Mietwohnung, den der Vermieter gewähren muss gegen Mietzahlung gehört auch die alleinige Zugangsbefugnis.

  2. #2
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    Zitat Zitat von janne.partikel Beitrag anzeigen
    Der Vermieter muss Mängel beseitigen, § 535 Abs.1 Satz 2 BGB. Der Mieter darf Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, wenn entweder der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache erforderlich ist, § 536 Abs.2 BGB.
    Um mich mal auf Janne zu beziehen- Wenn sich meine Haus-/Wohnungstür nicht mehr schliessen lassen würde, dann würde ich darin schon eine Veranlassung zur sofortigen Beseitigung des Mangels sehen. Es kann ja von keinem verlangt werden, dass er die Wohnung verlässt, wenn sich die Tür nicht mehr schliessen lässt.

    Wenn also die Mieterin erfolglos versucht hat, jemand zu erreichen um ihn darüber zu informieren und dann etwas aufgewühlt und in Sorge zum Friseur gegangen ist, von wo aus dies dann veranlasst wurde, halte ich die Sache für absolut nachvollziehbar.

  3. #3
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    Zitat Zitat von silent Beitrag anzeigen
    So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, wer den Auftrag erteilt, der bezahlt auch. Wer steht denn als Auftraggeber auf der Rechnung?

    Keiner, bzw. weiss Ich noch nicht, die Rechnung haben wir noch nicht gesehen...

    Nochwas, ich gehe mal davon aus, dass es sich bei der alten Dame nicht um DEINE Oma handelt, warum nennst du sie dann so? Sorry, aber sowas ärgert mich, das ist Arroganz und Respektlosigkeit gegenüber alten Menschen.
    Und nein, es handelt sich nicht um meine Oma. Nur hier kennt sie jeder unter dem Namen "unsere Oma ..." so nennt sie Jeder und sie selber nennt sich ja auch so (seit ich Sie kenne, Wir wohnen jetzt im Haus nebenan und sehen uns fast jeden Tag)


    Heute hab ich dann auch erfahren, wer den Schlüsseldienst gerufen hat. Es war ihr Nachbar. Hab heute mit ihm gesprochen. Er war in der Eile und auf dem Sprung (Arbeit) und hat sie vor der Tür getroffen. Da Sie ihm das erzählte, hat er angeblich das Türschloss geölt, zur Sicherheit aber auch den Schlüsseldienst angerufen... Nun ja, aber keinem wurde Bescheid gesagt Die Familie hat sich natürlich erschrocken, als Sie zur Besuch kamen und der Schlüssel auf einmal nicht mehr passte...
    Es gibt keinen Fahrstuhl zum Glück, man muss die Treppe nehmen.

  4. #4
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    Prinzipiell würde die Reparatur zur Instandhaltungspflicht des Vermieter gehören.
    Allerdings ist ein Mieter nicht ermächtigt, eigenmächtig die Reparatur vornehmen zu lassen und dafür Aufwandersatz zu verlangen. Er ist verpflichtet, den Mieter den Mangel anzuzeigen. Ansonsten geht auch der Aufwandersatzanspruch verloren,
    Janne hat das schon zitiert:
    Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    Beides ist hier nicht der Fall, für mich liest sich das nicht so. "Erhaltung und Wiederherstellung" sind Fälle wie ein Wasserrohrbruch, der das Mietobjekt womöglich grob beschädigt oder wenn das Mietobjekt gänzlich unzugänglich durch den Mangel wird. Das muss etwas Gröberes als eine klemmende Tür sein.

    Also ich denke, du bräuchtest die Kosten nicht übernehmen, würde mir aber erst die Rechnung ansehen und dann entscheiden. Einen Streit ist es wahrscheinlich nicht wert.
    hier eine Seite von Rechtsprechungen bezüglich dieser Thematik: http://dejure.org/dienste/lex/BGB/536a/1.html
    Das, das, das...und das und das und das und das und das nehm ich auch.

  5. #5
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    Ja, nu. Da hat die Mieterin den Schlüsseldienst gar nicht beauftragt, sondern der Nachbar. Da müsste er ja eigentlich zahlen. Oder wie?

  6. #6
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    Nein, NdP, das nennt man rechtsgeschäftliche Vertretung, wenn ich im Namen und für Rechnung von jemand anders einen Auftrag erteile.

  7. #7
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    Zitat Zitat von janne.partikel Beitrag anzeigen
    Nein, NdP, das nennt man rechtsgeschäftliche Vertretung, wenn ich im Namen und für Rechnung von jemand anders einen Auftrag erteile.
    ja, aber doch nur, wenn die Mieterin dies beauftragt hat und das scheint mir nicht der Fall, wenn der Nachbar auf Eigeninitiative meint, dass er zur Sicherheit noch den Schlüsseldienst holen muss. Schließlich ist er nicht ihr Vormund.

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