Dann wird die Schwester wohl in dem Fall im Besitz einer Bankvollmacht sein. Was ja auch naheliegt, ohne Sunny da jetzt zu Nahe zu treten. Sunny hat ja auch erst vor wenigen Monaten erfahren wer ihr Vater ist.
VG
Sun
Dann wird die Schwester wohl in dem Fall im Besitz einer Bankvollmacht sein. Was ja auch naheliegt, ohne Sunny da jetzt zu Nahe zu treten. Sunny hat ja auch erst vor wenigen Monaten erfahren wer ihr Vater ist.
VG
Sun
Gut, aber die Frage die sich für mich stellen würde ist einfach "will ich mich mit den Kosten, der Beisetzung und allem drumherum beschäftigen" für einen Menschen, der zwar mein leiblicher Vater ist, den ich aber erst seit 3 Monaten kenne.
Ist jetzt heavy OT aber wenn die Schwester oder auch die Schwestern bis dato in charge waren, dann sollen sie sich jetzt auch um die Beisetzung mit allen damit verbundenen Kosten etc kümmern und nicht auf Sunny abwälzen und noch mit der "wir machen Dir ein schlechtes Gewissen" Arie anfangen. Sag ich jetzt einfach mal so.
Am besten ist sich wirklich bei einem RA beraten zu lassen und auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man ein Erbe etc ausschlägt.
Meine Meinung
ins gesicht wäre ja schon mal was gewesen...am telefon!
ich suchte das persönliche gespräch und bat um ein treffen,was sofort abgelehnt wurde.
sie war auch dagegen das ich meinen vater kennenlerne,das sagte er mir nämlich damals....
ich las smich nicht hinreissen zu nichts.
ich werde den anwalt anhören und seinen rat befolgen....
Danke euch allen.
ich werde berichten wie es ausgegangen ist,wenn es vorbei ist
lg nicci
Das spielt in dem Sinn alles eine untergeordnete Rolle, denn jeder muss innerhalb weniger Tage beerdigt werden.
Es gibt leichte Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Man kann aber grob davon ausgehen, daß die Bestattungspflicht folgender Auflistung folgt:
* 1. der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
* 2. die volljährigen Kinder
* 3. die Eltern
* 4. andere nahe Angehörige
Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn die Bestattungspflichtigen die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie mit dem Verstorbenen zerstritten waren) ausschlagen.
Grundsätzlich ergibt sich die Bestattungspflicht aus dem Familien- oder Verwandtschaftsverhältnis und hat nichts damit zu tun, ob man dem Verstorbenen nahe stand oder ob man ihn unter ungünstigsten Umständen vielleicht überhaupt nicht kannte.
Ersatzvornahme durch Ordnungsamt
Wird eine Bestattung, aus welchen Gründen auch immer, nicht zeitnah durchgeführt oder steht zu erwarten, daß das nicht geschieht, etwa weil keine Angehörigen bekannt sind oder diese sich weigern, kann das zuständige Ordnungsamt als Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Seuchenhygiene eine Ersatzvornahme der Bestattung zwangsweise anordnen. Die Kosten werden dann vorerst von der Kommune übernommen. Diese wird in der Regel versuchen, Bestattungspflichtige ausfindig zu machen und denen die Kosten in Rechnung zu stellen.
Im Falle einer bewußten Weigerung kann auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeld verhängt werden.
Verpflichtung zur Kostenübernahme
Ein wichtiger Aspekt ist dabei, daß der Bestattungspflichtige auch derjenige sein kann, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat, dies muß aber nicht zwangsläufig der Fall sein! Insbesondere aufgrund des Erbrechts (§ 1968 BGB: “Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung des Erblassers.”) führt oft dazu, daß aufgrund der oben geschilderten Regelungen Person A der Bestattungspflichtige ist, während Person B als Erbe die Kosten zu tragen hat.
Grundsätzlich muß derjenige, der zur Kostentragung verpflichtet ist, demjenigen der die Kosten tatsächlich getragen hat, etwa der Ordnungsbehörde die Kosten erstatten.
“Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).”
Die von Laien oft als “unwürdige Totenentsorgung” verurteilte Praxis der Ordnungsbehörden, Verstorbene unter extrem kostengünstigen Bedingungen beizusetzen (z.B. Beisetzung im Urnenmassengrab o.ä.) rührt u.a. aus dem Umstand her, daß sich die Ordnungsbehörden hinterher oft mit zahlungsunwilligen Hinterbliebenen auseinandersetzen müssen und sich von vornherein nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, im Zuge der Ersatzvornahme verschwenderisch gehandelt zu haben.
Wenn alle Zahlungspflichtigen nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, also mittellos sind, übernimmt auf entsprechenden Antrag hin das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten einer einfachen und würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII).
“Ausgewählte Rechtsprechung zu § 74 SGB XII (vor dem 1. Januar 2005 § 15 BSHG):
Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).
Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02;
VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05;
Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04;
VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491.
Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30. Juni 2004).
Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab: VG Aachen Az.: 2 K 1862/04.
Einfach ausgedrückt: [FONT=Arial,Helvetica,Univers,Zurich BT]Die Kosten der Bestattung (= Beerdigung) des Erblassers hat der Erbe zu tragen, der sie dem ihm zugefallenen Nachlaß entnehmen kann. Wenn diese Kosten nicht zu erlangen sind, müssen dafür - hilfsweise - die unterhaltspflichtigen Verwandten, bzw bei bestehender Ehe die Ehegatten, aufkommen.
[/FONT]
[FONT=Arial,Helvetica,Univers,Zurich BT]Wenn die Kosten der Bestattung von keinem der zuvor genannten Kostenträger zu erhalten sind, hat sie im [/FONT][FONT=Arial,Helvetica,Univers,Zurich BT]Rahmen des § 15 BSHG der Sozialhilfeträger[/FONT][FONT=Arial,Helvetica,Univers,Zurich BT] zu übernehmen.[/FONT]
[FONT=Arial,Helvetica,Univers,Zurich BT]
[/FONT]
Tatsächlich kommt man da so einfach nicht raus, denn man will der Allgemeinheit Kosten ersparen. Also bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Hier sind die Bestattungsgesetze der Bundesländer
http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungsgesetz
Geändert von Nicht_der_Papa (04.01.09 um 18:50:19 Uhr)
Für mich scheint es auf diese Frage hinauszulaufen: was kostet mehr, die billigste Bestattung oder der Anwalt?
Viele Grüße
LieseLotte
Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen.
Lieselotte, so was ging mir eben auch durch den Kopf, darum meine "Idee" mit der Einäscherung ohne Begräbnis und gar nichts. Das dies auch nicht umsonst ist, ist mir klar.
Wenn die Schwestern es pompöser wollen, sollen sie es organisieren und auch bezahlen. Das wäre meine Einstellung dazu. Ob man damit rechtlich durch kommt weiss ich nicht. Aber niemand MUSS ein super teueres Begräbnis organisieren, das ist keine Pflicht.
“You must be shapeless, formless, like water. When you pour water in a cup, it becomes the cup. When you pour water in a bottle, it becomes the bottle. When you pour water in a teapot, it becomes the teapot. Water can drip and it can crash. Become like water my friend.” Bruce Lee