Siehe Entgelfortzahlungsgesetz:

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das heißt also, wenn ein Feiertag auf einen deiner Arbeitstage fällt, musst du diesen nicht nacharbeiten :-) Gut wäre natürlich, wenn deine vereinbarten Arbeitstage auch in deinem Arbeitsvertrag fixiert wären.

Liebe Grüße
Jenny