Hallo,
ich habe ja vor drei Jahren geheiratet und da wurde ich darauf hingewiesen, dass ich meinen Geburtsnamen nur durch Scheidung oder Verwitwung wieder annehmen kann. Der einmal entschiedene Familienname bleibt. Bis 5 Jahre nach der Eheschließung kann man sich aber noch für einen Familiennamen entscheiden, wenn beide ihre Namen behalten hatten.
Nun, ich bin bald (hoffentlich endlich) geschieden und werde dann direkt wieder meinen Geburtsnamen annehmen. Wollte den hässlichen Namen eh nie haben, wurde ziemlich unter Druck gesetzt.
... aber das sind doch Auszüge aus dem Personenstandsgesetz, also sozusagen "Ausführungsbestimmungen" , die sich auf §1355, vor allem auf § 1355 (4), beziehen, also auf die Erklärung der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Tod des Ehegatten oder Scheidung, nicht auf "einfach so"?
Der unter deutschen Gebildeten am meisten verbreitete Aberglaube ist der, dass sie Englisch koennten. (Johannes Gross)
liebe Grüße
selvie
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"Liaba gscheid greislig wia sche bled"
"Moralische Entrüstung isr der Heiligenschein der Scheinheiligen"
Helmut Qualtinger
Ich denke, ich würde mal zum Standesamt gehen und vor Ort nachfragen
Viele Grüße
Hopi
Im Grunde ist ein Diamant auch nur ein Stück Kohle, das die nötige Ausdauer hatte
Das Leben sollte NICHT eine Reise ins Grab sein mit dem Ziel wohlbehalten und in einem attraktiven und gut erhaltenen Körper anzukommen, sondern eher seitwärts hineinzuschlittern, Chardonnay in einer Hand, Erdbeeren in der anderen. Den Körper total verbraucht und abgenutzt, und dabei jubelnd …WOW, was für ein Ritt...!
Offiziell geht bei bestehender Ehe definitiv nur ein Doppelname. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich daran so bald etwas ändert.
Allerdings gäbe es je nach persönlichen Umständen auch noch eine etwas inoffiziellere Option: Man nimmt den Doppelnamen (mit Geburtsnamen vorne) an, und nutzt es aus, dass der offizielle Name nur in bestimmten Situationen verbindlich ist.
Man kann also außer bei Behörden oder z.B als Notar oder Gewerbetreibender einfach nur den ersten Teil des Doppelnamens angeben. Darauf hat auch das Bundesverfassungsgericht schonmal hingewiesen (Der dort genannte § 21 HGB ist inzwischen liberalisiert worden, dafür gibt es die Möglichkeit eines "Künstlernamens" im Ausweis nicht mehr, sie wird aber nächstes Jahr mit dem elektronischen Personalausweis wieder eingeführt.)
Der Haken ist, dass andere nicht verpflichtet sind, sich darauf einzulassen: sie dürfen zwar, aber sie müssen nicht. Den Arbeitgeber z.B. muss man einfach überzeugen. Das Bankkonto ist rechtlich etwas heikel, aber auch das muss bei einer kulanten Bank gehen, wenn man nachweisen kann, dass man inzwischen wieder unter dem Geburtsnamen allgemein bekannt ist.
Es kommt also auf die jeweilige Situation an, ob das praktikabel ist. Bei den meisten privaten Geschäftspartnern (Zeitungsabo, Versandhandel...) dürfte ein einfaches Schreiben reichen, man habe seinen Geburtsnamen wieder angenommen und bitte um Änderung in der Datenbank. Fragen muss man sich, ob das bei "strategisch" wichtigen Stellen (Arbeitsplatz, Verbandstätigkeit,...) durchgeht oder nicht.