Ich habe bisher in den Fällen, wo ich Möbel und Elektrogeräte vom Vormieter gekauft oder an meinen Nachmieter verkauft habe, einen schriftlichen Vertrag gemacht, mit einer Liste der Gegenstände und dem Hinweis, dass sie bei Übergabe bestimmungsgemäß nutzbar sind. Hinein kam auch der vereinbarte Preis sowie die Zahlungsmodalitäten und -termine. Meist war das Zahlung in zwei oder drei Raten, die erste Rate fällig in bar bei Wohnungsübergabe, und die Zahlung haben wir dann auch auf dem Vertrag quittiert. Und ja, den Vertrag kann man auch vorab schließen (unter dem Vorbehalt, dass der Wohnungsmietvertrag tatsächlich zustande kommt).