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Thema: Blöde Frage: Abmahnung wegen Beleidigung

  1. #1
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    Standard Blöde Frage: Abmahnung wegen Beleidigung

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    Hi!
    Wenn man irgendwelche Lästereien bzw Beleidigungen im Net verbreitet (wie in diesem Forum)oder sich über namentlich genannte Leute lustig macht,muss man dann nicht Abmahnungen rechnen?
    wie ist da eigentlich die Rechtslage?
    Geändert von Milhouse (14.01.10 um 18:03:22 Uhr)

  2. #2
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  3. #3
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Bird Beitrag anzeigen
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  5. #5
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    Freudscher Verschreiber
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  6. #6
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    Zitat Zitat von Milhouse Beitrag anzeigen
    Hi!
    Wenn man irgendwelche Lästereien bzw Beleidigungen im Net verbreitet (wie in diesem Forum)oder sich über namentlich genannte Leute lustig macht,muss man dann nicht Abmahnungen rechnen?
    wie ist da eigentlich die Rechtslage?
    Auf welchem Hintergrund stellst Du die Frage?

  7. #7
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    DAS würde mich auch interessieren, Milhouse...

    Gerne auch auf internationaler Ebene!
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    If you want the rainbow, you've got to put up with the rain.

  8. #8
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    Zitat Zitat von VuittonVictim Beitrag anzeigen
    DAS würde mich auch interessieren, Milhouse...

    Gerne auch auf internationaler Ebene!
    Austausch unter Aufsicht der Außenminister?

  9. #9
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    Zitat Zitat von Milhouse Beitrag anzeigen
    Hi!
    Wenn man irgendwelche Lästereien bzw Beleidigungen im Net verbreitet (wie in diesem Forum)oder sich über namentlich genannte Leute lustig macht,muss man dann nicht Abmahnungen rechnen?
    wie ist da eigentlich die Rechtslage?
    zunächst haben wir hier meinungsfreiheit.
    formalbeleidigungen dürfen es nicht sein.

    hier aus wikipedia:

    Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.

    Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).

    „Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“
    https://www.instagram.com/apiasimon/

  10. #10
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    Zitat Zitat von Bird Beitrag anzeigen
    Möchtest du jemanden anziegen?
    ne,will keinen anziegen
    will nur wissen,wie weit ich mit Lästereien in diversen Foren gehen kann!
    Ist doch klüger erst mal nachzufragen,bevor eine abmahnung im briefkasten liegt..
    Geändert von Milhouse (14.01.10 um 21:48:12 Uhr)

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