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Thema: Hells Angel nach Polizistentod freigesprochen?

  1. #11
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    ich möchte jetzt gar nichts zu dem Urteil sagen....
    aber wenn ich durch Geräusche aufwache, gehe ich zur Tür und sehe nur eine Gestalt und mehr nicht?
    Schaut die Freundin nicht aus dem Fenster und sieht die anderen Beamten?
    Ist das alles so geräuschlos abgelaufen? Wie gesagt, ich war nicht dabei und kann nicht sagen ob deshalb das Urteil gerecht ist oder nicht.

  2. #12
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    Zitat Zitat von Iridia Beitrag anzeigen
    Ich empfehle zum Verständnis den Artikel im Lawblog: http://www.lawblog.de/
    Danke

  3. #13
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    Zitat Zitat von Abendkleidchen Beitrag anzeigen
    Von Selbstjustiz ist keine Rede, es liegt in der Konstellation nur ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor. Grundsatz: Niemand muss abwarten, zuschauen und geschehen lassen, wenn er mit dem Tod bedroht wird, er darf sich wehren.
    Liegt hier nicht ein Etbi vor? Es wird Zeit für mich, das nochmal zu wiederholen

  4. #14
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    Zitat Zitat von Polarlicht Beitrag anzeigen
    Liegt hier nicht ein Etbi vor? Es wird Zeit für mich, das nochmal zu wiederholen
    Jep. Genau das dachte ich mir, als ich die Pressemitteilung und das Stichwort "Putativnotwehr(exzess)" gelesen habe, auch.


  5. #15
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    Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.

  6. #16
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    Zitat Zitat von janne.partikel Beitrag anzeigen
    Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.
    Aha, das leuchte mir einigermaßen ein als Megalaie, danke!
    Komisch für mich noch, dass die Herkunft oder überhaupt der Besitz der Waffe nicht beachtet wird

    Mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum kann ich folglich nichts anfangen.

    Danke euch!
    “These are used emotions. Time to trade them in. Memories were meant to fade, Lenny.”
    — Mace, Strange Days


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