Zitat von
janne.partikel
Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.
Aha, das leuchte mir einigermaßen ein als Megalaie, danke!
Komisch für mich noch, dass die Herkunft oder überhaupt der Besitz der Waffe nicht beachtet wird
Mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum kann ich folglich nichts anfangen.
Danke euch!
“These are used emotions. Time to trade them in. Memories were meant to fade, Lenny.”
— Mace, Strange Days
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