Bereits das Römische Recht kannte die Verjährung als „longi temporis praescriptio“. Offenbar schon damals bestand der Wunsch, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne den Rechtsfrieden automatisch wieder herzustellen, indem eventuell bestehende Ansprüche - welcher Art auch immer - als beseitigt angesehen werden. Das Ziel ist es:
den Berechtigten anzuspornen, seine Ansprüche möglichst rasch anzumelden und durchzusetzen, weil die gegebenenfalls erforderliche Beweisbarkeit in der Regel mit fortschreitender Zeit schwierig oder gar unmöglich wird und damit zu langwierigen Justizverfahren führt.
den Verpflichteten von einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen zu entlasten. Diese könnten im Fall zivilrechtlicher Ansprüche womöglich nicht mehr ihn, sondern seine Rechtsnachfolger treffen.
Diese Überlegungen gelten im Grundsatz bis heute und betreffen in erster Linie das zivilgerichtliche Verfahren.
Die Qualität von Zeugenaussagen und die Genauigkeit der Erinnerungen von Kläger und Beklagtem lässt im Laufe der Zeit stark nach.
Im Strafrecht (und, wo gesetzlich vorgesehen, im Verwaltungsstrafrecht) wird die Verjährung einerseits wohl ebenso dazu dienen, den Strafanspruch in gehöriger Zeit zu betreiben und die Strafverfolgungsorgane damit zu schleuniger Verfolgung anzuhalten, andererseits scheint – mit geringen Ausnahmen – der allgemeine Wunsch nach Bestrafung eines Täters im Lauf der Zeit abzunehmen, freilich je nach der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat in unterschiedlichem Ausmaß. Daraus erklären sich auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen