Mach es lieber:
der Arbeitgeber ist in dieser Frage keine maßgebende Stelle. Es kann in drei Bereichen Konsequenzen geben (auch wenn es Versicherte gibt, die jahrzehntelang keine Folgen gespürt haben):
1) Auf der Bescheinigung ist ein Vermerk "bei verspäteter Vorlage droht Krankengeldverlust". Die Frist beträgt 1 Woche (§ 49 SGB V). In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber für 6 Wochen das Entgelt weiter, so dass eine verspätete Meldung keine Auswirkungen hat. Wenn die Erkrankung aber in der Vergangenheit bereits aufgetreten ist, kann der Arbeitgeber Zeiten mit der gleichen Ursache addieren und ggf. keine Entgeltfortzahlung leisten. In den ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber laut Gesetz überhaupt keine Entgeltfortzahlung leisten. Die Krankenkasse würde in diesen Fällen erst ab Tag der Meldung zahlen.
2) Wenn der Arbeitgeber prüfen möchte, ob Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die gleiche Ursache haben, fragt er bei der Krankenkasse an. Wenn dort keine Bescheinigungen mit Diagnose vorliegen, kann der Arbeitgeber ggf. bis zur Klärung die Entgeltfortzahlung verweigern.
3) Wenn man selber später eine Zusatzversicherung, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung abschließen möchte, hat man alle bisherigen Erkrankungen anzugeben. Da kann es vorteilhaft sein, wenn die Daten bei der Krankenkasse gespeichert sind. Vergessene Angaben gefährden den Versicherungsschutz in der Privatversicherung.
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