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Thema: Mietfrage

  1. #1
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    Standard Mietfrage

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    Mein Mann hat eine vermietete Wohnung von seinem Vater geerbt. In der Wohnung wohnt seit mehr als 15 Jahren ein Mann, erst in einer WG, dann hat er sie allein übernommen. Nun hat sich herausgestellt, daß er nur einen alten Mietvertrag aus den WG-und noch DM-Zeiten hat, der nie auf ihn als alleinigen Mieter angepaßt wurde. Er zahlt eine so geringe Miete, daß die Wohnung quasi zum Selbstkostenpreis vermietet ist. Kein Wunder, daß er sich nie gerührt hat, günstiger kann man ja nicht wohnen...

    Mein Mann will ihm nun einen neuen Mietvertrag vorlegen, gem. ortsüblicher Vergleichsmiete und mit korrekter Umlage der Nebenkosten. Auch wenn er sich am untersten Level der Kaltmiete orientiert, wird sich die Warmmiete wohl verdoppeln. Die Mieteinnahmen werden auch benötigt, um die Pflegekosten für meine Schwiegermutter zu decken.

    Natürlich gibt es hier keine Rechtsberatung, aber vielleicht habt Ihr ja irgendwelche Erfahrungen: darf mein Mann die Miete so erhöhen, oder gilt hier auch die Höchstgrenze von 20% in 3 Jahren? Andererseits hat der Mieter ja quasi vertragslos die Wohnung belegt...

    Lieben Dank!
    Geändert von astama (20.11.13 um 20:48:35 Uhr)
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  2. #2
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    Na ich nehm mal an das die ausstattung auch noch aus dm zeiten ist, oder wurde modernisiert. Neuen Mietvertrag braucht er nicht unterschreiben. Ihr koennt eine Mieterhoehung machen oder halt kuendigen. Aber on RA wuerde ichnichts machen

  3. #3
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    Ja, eine Nachzahlung der Nebenkosten hat er schon verweigert und moniert, daß einiges nicht mehr dem neuesten Stand entspricht.

    Dem Vater meines Mannes war es anscheinend zu anstrengend, sich um die Wohnung inkl. Mietvertrag zu kümmern. Er hat es schleifen lassen, irgendwie human, was die niedrige Miete betrifft (bis vor kurzem war sogar der Strom inklusive!), aber dafür hätte man die Wohnung auch beinahe leer stehen lassen können...
    Geändert von astama (20.11.13 um 21:03:40 Uhr)
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  4. #4
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    Ich glaube, du kannst auch in diesem Fall nur die Miete entsprechen der gesetz. Staffelung erhöhen.

    Kündigen wirst Du ihm nicht können, dafür bräuchtest Du einen Grund wie z.B. Eigenbedarf.

  5. #5
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    Ich glaub in so einer Situation und wenn ich nicht gerade an der Immobilie hänge, dann würde ich rigoros verkaufen.
    Es nimmt der Augenblick, was Jahre gaben.
    (nach Johann Wolfgang von Goethe)

  6. #6
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    Zitat Zitat von astama Beitrag anzeigen
    Mein Mann hat eine vermietete Wohnung von seinem Vater geerbt. In der Wohnung wohnt seit mehr als 15 Jahren ein Mann, erst in einer WG, dann hat er sie allein übernommen. Nun hat sich herausgestellt, daß er nur einen alten Mietvertrag aus den WG-und noch DM-Zeiten hat, der nie auf ihn als alleinigen Mieter angepaßt wurde. Er zahlt eine so geringe Miete, daß die Wohnung quasi zum Selbstkostenpreis vermietet ist. Kein Wunder, daß er sich nie gerührt hat, günstiger kann man ja nicht wohnen...

    Mein Mann will ihm nun einen neuen Mietvertrag vorlegen, gem. ortsüblicher Vergleichsmiete und mit korrekter Umlage der Nebenkosten. Auch wenn er sich am untersten Level der Kaltmiete orientiert, wird sich die Warmmiete wohl verdoppeln. Die Mieteinnahmen werden auch benötigt, um die Pflegekosten für meine Schwiegermutter zu decken.

    Natürlich gibt es hier keine Rechtsberatung, aber vielleicht habt Ihr ja irgendwelche Erfahrungen: darf mein Mann die Miete so erhöhen, oder gilt hier auch die Höchstgrenze von 20% in 3 Jahren? Andererseits hat der Mieter ja quasi vertragslos die Wohnung belegt...

    Lieben Dank!
    Warum geht Ihr davon aus, der Mieter hätte vertragslos in der Wohnung gelebt?

    Wenn die Wohnung zuvor an eine WG vermietet worden war, endet das Mietverhältnis nicht dadurch, dass einer bzw. alle bis auf einen ausziehen. Vor allem, wenn der Vermieter einverstanden war, dass der verbleibende Mieter zu den alten Konditionen alleine in der Wohnung bleibt, besteht der alte Mietvertrag weiter. Eine Umschreibung muss nicht vorgenommen werden, wenn sich alle einig sind und das waren sie scheinbar.

    Die Kappungsgrenze gilt, also 20% in 3 Jahren.

    Die Nebenkosten sind grundsätzlich so wie im Vertrag vereinbart abzurechnen und umzulegen. Wenn das Verhältnis extrem schief ist, kann eine Änderung des Umlageschlüssels aber auch während eines laufenden Mietverhältnisses vorgenommen werden. Der Vermieter kann dann den Umlageschlüssel mit Hilfe einer schriftlichen Erklärung auch ohne Zustimmung des Mieters ändern und bestimmen, dass bestimmte Kostenpositionen künftig verbrauchsabhängig umgelegt werden sollen. Die Änderung kann allerdings nur für den kommenden, noch nicht laufenden Abrechnungszeitraum stattfinden, also erst am dem 1.1.2014. Voraussetzung ist dann aber, dass Ihr Messgeräte zur Ermittlung des Verbrauchs anbringen lasst.

    Nachträglich könnt Ihr an den Nebenkosten nichts drehen. Wenn er diese Zahlung verweigert, ist er im Recht. Außerdem stellt sich die Frage, inwieweit eine Wohnung, in der so lange nichts gemacht wurde, den aktuellen Vorschriften in Sachen Energie, Dämmung etc. entspricht.

    Gibt es einen Energieausweis?


    Nur am Rande:
    Ich als langjähriger Mieter würde es nicht so prickelnd finden, wenn nach dem Tod des Vermieters der Erbe käme und plötzlich das Doppelte an Miet- und Nebenkosten von mir verlangen würde.

    Ich stelle mir gerade vor, eine Beauty würde als Mieterin einen Thread eröffnen, wonach der Erbe des alten Vermieters plötzlich 100% mehr an Miete und deutlich mehr Nebenkosten haben möchte. Das wäre ein Skandal "typisch Vermieter, was bildet der sich eigentlich ein."
    Geändert von Exuser42 (21.11.13 um 13:09:30 Uhr)

  7. #7
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    Ich habe nur "quasi" vertraglos geschrieben.

    Wir wollen den guten Mann doch nicht über den Löffel balbieren, aber es hat sich leider erwiesen, daß die Wohnung zum Selbstkostenpreis vermietet wurde. Kein Wunder, daß der Mieter nach seinem Studium (er verdient mittlerweile gut) nie ausgezogen ist. So günstig kann er nirgends wohnen.

    Der Schwiegervater hat das leider alles schleifen lassen. Es soll doch alles seine Richtigkeit haben: Kaltmiete am untersten Level des Mietspiegels und nur die umlagefähigen Nebenkosten inkl. Grundsteuer.

    Wenn's nach mir ginge, würde ich die Bude verkaufen, aber es ist ja nicht meine.
    "Wer immer erreichbar ist, gehört zum Personal." (Karl Lagerfeld)

  8. #8
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    Es ist genau so wie MK es sehr treffend beschreibt. Ihr könnt also zum jetzigen Zeitpunkt die Miete nur um 20% erhöhen und eine verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung ab 2014 anleiern.
    " Kaltmiete am unteren Ende des Mietspiegels" kannst du im Moment leider vergessen.
    Geändert von partyqueen (21.11.13 um 15:19:12 Uhr)
    LG Gabi

  9. #9
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    Zitat Zitat von Green Tea Beitrag anzeigen
    Ich glaube, du kannst auch in diesem Fall nur die Miete entsprechen der gesetz. Staffelung erhöhen.

    Kündigen wirst Du ihm nicht können, dafür bräuchtest Du einen Grund wie z.B. Eigenbedarf.

    Kündigung braucht es nicht, da er gar keinen auf seinen Namen lautenden Vertrag hat (so hab ich es verstanden) Also wenn er keinen Vertag hat - kann er ohne Probleme geräumt werden.
    Übrigens sooooo leicht ist das mit den Mieterhöhungen gar nicht...... wie gesagt Haus und Grund fragen.

    Selbstkostenpreis ? Was ist das ?

  10. #10
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    Zitat Zitat von Der Pendler Beitrag anzeigen
    Kündigung braucht es nicht, da er gar keinen auf seinen Namen lautenden Vertrag hat (so hab ich es verstanden) Also wenn er keinen Vertag hat - kann er ohne Probleme geräumt werden.
    Übrigens sooooo leicht ist das mit den Mieterhöhungen gar nicht...... wie gesagt Haus und Grund fragen.

    Selbstkostenpreis ? Was ist das ?

    ein Vertrag muss nicht schriftlich vorliegen, alleine das er Miete gezahlt hat und dies akzeptiert wurde reicht schon als Vertrag.

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