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Thema: Steuererklärung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Aurelia Beitrag anzeigen
    swedi, nicht unbedingt, wir sind 4/4 und werden jedes Jahr vom FA zur Abgabe aufgefordert. Das ist abhängig vom gemeinsamen Verdienst.
    Gerade nachgeschaut, man ist verpflichtet, wenn man zusammen im Jahr über 16.708 € einnimmt.

    Ich elstere übrigens und finde, wenn man keine allzu ungewöhnlichen Konstellationen hat, dass das Programm einen gut durchführt.
    Soweit ich weiß muss man bei der Kombination 4/4 keine Steuererklärung abgeben, wenn man ausschließlich Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit hat. Egal, wie hoch die Einkünfte sind.
    Mein Mann und ich liegen über dem von dir genannten Betrag und werden vom Finanzamt völlig in Ruhe gelassen.


    Bei Wikipedia sind die Konstellationen, bei denen man eine Steuererklärung abgeben muss, aufgeführt:

    Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.
    In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:
    Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
    Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
    Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
    Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
    Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
    Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
    Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
    In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
    Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
    Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
    Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG)
    Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
    Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:
    Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
    Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
    Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.
    Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
    viele Grüße
    Luna

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  2. #2
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    Sehe ich genau so. @luna

  3. #3
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    Zitat Zitat von luna* Beitrag anzeigen
    Soweit ich weiß muss man bei der Kombination 4/4 keine Steuererklärung abgeben, wenn man ausschließlich Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit hat. Egal, wie hoch die Einkünfte sind.
    Mein Mann und ich liegen über dem von dir genannten Betrag und werden vom Finanzamt völlig in Ruhe gelassen.
    Eigentlich ja nicht die Frage des Threads und da wir aufgefordert werden, eigentlich noch mehr egal .
    Unsere Einkünfte kommen ausschließlich aus nicht-sebständiger Arbeit.

    Meine Info bezog ich hieraus: http://www.vlh.de/wissen-service/inf...g-abgeben.html und vermutlich ist das mit der Einnahme noch detaillierter geregelt, das wusste ich nicht. Insofern, liebe Luna, ist dir mein Neid sicher .

  4. #4
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    Wie ist das mit diesen 16.708 € gemeint? Das Einkommen im Sinne von Gehalt kann es ja nicht sein
    __________


  5. #5
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    Zitat Zitat von sunshine lady Beitrag anzeigen
    Wie ist das mit diesen 16.708 € gemeint? Das Einkommen im Sinne von Gehalt kann es ja nicht sein
    Ich glaube auch nicht, dass von einem normalen Gehalt als Arbeitnehmer die Rede ist, wenn von "einnehmen" gesprochen wird. Da denke ich eher an Mieteinnahmen oder ein Honorar aus einer freiberuflichen Tätigkeit etc.
    Oder sind das Zinseinkünfte?
    Keine Ahnung, ob ich damit richtig liege.

    Sorry für OT.
    viele Grüße
    Luna

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  6. #6
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    Sucht euch einen Steuerberater! Einfach eins zwei mal machen lassen und sich dann selbst versuchen.

  7. #7
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    Wenn ich nicht gerade in Elternzeit bin, verdiene ich ja meine Brötchen beim Steuerberater. Das FA bekommt einen guten Teil eurer Daten sowieso gemeldet und bei den Lohnsteuerbescheinigungen gibt´s wohl eine Software, die durchrechnet, ob ´ne Nachzahlung rauskommen könnte und dann wird quasi automatisch die Aufforderung verschickt. Dasselbe kann auch passieren, wenn ALG, KUG o. ä. bezogen werden. Da können allerdings einige Jahre vergehen, bis es beim FA klingelt und man zur Abgabe aufgefordert wird. Es ist mir auch schon passiert, daß das FA mir relativ genau sagen konnte, wo der Mandant Zinseinkünfte hatte. Und klar, man kann durchaus seine Steuererklärung selber machen. Und die Programme von Aldi und Co. sind auch relativ gut, aber irgendwo haben wir schon unsere Berechtigung und gerade wenn es keine 08/15-Fälle sind, würde ich schon mal über einen Steuerberater nachdenken. Dazu muss ich allerdings fairerweise sagen, daß nicht jeder Berater daran interessiert ist, daß Optimum rauszuholen. Denn es geht ja auch um die Kosten und je mehr das FA streicht, desto mehr kann man hinterher rumstreiten und genau das kostet Zeit.
    Auf geht´s!

  8. #8
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    Bei der Steuerklassenkombi 4/4 wird man übrigens fast immer in Ruhe gelassen, weil dann keine Nachzahlung zu erwarten ist. Bei Steuerklasse 3/5 ist das leider sehr oft der Fall.
    Auf geht´s!

  9. #9
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    Zitat Zitat von Padme Beitrag anzeigen
    Bei der Steuerklassenkombi 4/4 wird man übrigens fast immer in Ruhe gelassen, weil dann keine Nachzahlung zu erwarten ist. Bei Steuerklasse 3/5 ist das leider sehr oft der Fall.
    ... und was ist, wenn man bei der Kombi 3/5 irgendwann mal ausgestiegen ist aus dem jährlichen Lohnsteuerabgabeterror und das FA hat auch keine Aufforderung geschickt? Seit sieben Jahren nicht ...
    Grüßle von counselor troi

    "Wer nicht will, findet Gründe. Wer will, findet Wege."

  10. #10
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    Zitat Zitat von sunshine lady Beitrag anzeigen
    Wie ist das mit diesen 16.708 € gemeint? Das Einkommen im Sinne von Gehalt kann es ja nicht sein
    Genau, dabei geht es nicht um Gehalt, sondern um alle anderen Einkunftsarten, wie z. B. Landwirtschaft, Vermietung, Gewerbebetrieb, Zinseinkünfte.
    Auf geht´s!

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