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Thema: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben mit langer Betriebszugehörigkeit?

  1. #1
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    Standard Kündigungsfristen in Kleinbetrieben mit langer Betriebszugehörigkeit?

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    Hallo

    Ich blicke nicht so richtig durch.

    Es geht um eine Kündigung in einem 2-Mann-Betrieb - also klassisch Chef und Angestellter und zwar seit 7 Jahren.
    Es läuft nicht gut, nicht so schlecht, dass es gar nicht geht, aber im Grunde schafft er Chef das auch alleine was noch ansteht, zudem passt es auch persönlich/menschlich nicht mehr.

    Laut Vertrag sind 4 Wochen zum 15. oder 30. vereinbart.
    Der Kündigungsschutz sagt allerdings, dass bei mehr als 5 Jahren die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende beträgt.
    Gleichzeitig heisst es aber, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt bei Kleinbetrieben.
    Dann wird aber wieder auf die verlängerte Frist bei längerer Betriebszugehörigkeit verwiesen.
    Ich bin verwirrt.

    Der Arbeitgeber möchte ihn gerne schnell loswerden, der Arbeitnehmer gerne gehen.
    Ein Auflösungsvertrag oder Abfindung kommt nicht in Frage, sie sind sich einig, dass sie einfach die kürzest mögliche Kündigungsfrist wollen ohne allerdings das Arbeitsamt durch evtl. Sperrung eines evtl. Arbeitslosengeldes zu verwirren (evtl. weil der Arbeitnehmer bereits auf der Suche ist und guten Mutes zügig etwas zu finden).

    Kann mich jemand aufklären???
    Und nein, es geht nicht um mich.
    Liebe Grüße
    Cordu

  2. #2
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    Guck mal in Paragraph 622 BGB.
    Herr - schmeiß Hirn oder Steine, aber triff!

  3. #3
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    Das tue ich ja die ganze Zeit, deswegen bin ich ja verwirrt, denn 622 trifft eben nicht auf Kleinbetriebe unter 5 Personen zu!
    Liebe Grüße
    Cordu

  4. #4
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    Warum sollte der nicht zutreffen? Der hat ja nichts mit Kündigungsschutz zu tun, sondern mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
    Herr - schmeiß Hirn oder Steine, aber triff!

  5. #5
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    So wie ich den Abs. 5 des § 622 verstehe, wäre eine Kündigungsfrist von vier Wochen möglich, da es ein Kleinbetrieb ist:

    (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
    ...
    2.
    wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
    Viele Grüße, Lilalucy

  6. #6
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    Cordu, Du bringst hier meiner Meinung nach Kündigungsfrist und Kündigungsschutz durcheinander. Es ist richtig, dass das Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben unter 5 Mitarbeitern nicht greift. 622 BGB gehört aber nicht zum Kündigungsschutzgesetz, sondern regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen, trifft somit auch für Kleinbetriebe unter 5 Mitarbeitern zu. Gem. Abs 5 können aber abweichende Regelungen vereinbart werden. Sofern sich in diesem Fall also kein Hinweis auf die gesetzliche Regelung im Vertragfindet, sondernnur die vereinbarten 4 Wochen, dann sind es hier auch nur 4 Wochen zum 15. oder 30.
    Herr - schmeiß Hirn oder Steine, aber triff!

  7. #7
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    Was gilt ist die Anzahl der Mitarbeiter.

    Edit.
    Geändert von sabine21 (12.06.15 um 07:43:20 Uhr)

  8. #8
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    Okay, also jetzt nochmal Klartext.

    Demnach kann die Kündigung 4 Wochen zum 15./30. ausgesprochen werden.
    Sie kann nicht ausgesprochen werden wenn im Vertrag steht "Kündigungsfrist 4 Wochen oder gemäß gesetzl Fristen".

    Richtig verstanden?
    Tut mir leid, ich steh da echt auf dem Schlauch und Kleinbetriebe ist Neuland, wusste nichtmal, dass es da anderd ist.
    Liebe Grüße
    Cordu

  9. #9
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    Sorry, Cordu, falls ich Dich jetzt noch mehr verwirre, aber ich bin gerade auf diesen Artikel gestoßen:

    http://www.deutsche-handwerks-zeitun...50/3098/176431

    Wenn ich nach diesem Artikel gehe, dann müssten bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber doch die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB beachtet werden, egal was im Vertrag steht.
    Herr - schmeiß Hirn oder Steine, aber triff!

  10. #10
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    ja, natürlich, sorry. Habe editiert.

    Eigentlich sollte es richtig heißen: es gilt die Anzahl der Mitarbeiter. So gibt es keinen Kündigungsschutz. Die verlängerte Kündigungsfrist gilt natürlich für ihn wenn er vom Arbeitgeber gekündigt wird.

    Kündigt er selbst und es steht in seinem Vertrag, dass er zum 15./30. kündigen kann binnen 4 Wochen, so wäre das auf seiner Seite richtig.

    Gilt für ihn ein Tarifvertrag, so könnten lt. Tarifvertrag gesonderte längere Kündigungsfristen gelten.
    alle dummen Elsen auf Ignore!


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