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Thema: Frage an die Personaler-Überstunden Feiertage

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  1. #7
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    Zitat Zitat von Luna Chiara Beitrag anzeigen
    Er hat ja vermutlich keinen tunesischen Arbeitgeber. Relevant ist dafür das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsplatz, an welchem die Leistung regelmäßig erbracht wird.
    Das wäre ja sonst ein bisschen zu einfach für den AG.
    Nein. Entscheidend ist der Beschäftigungsort - in diesem Fall Tunesien.
    "Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist." Quelle: Haufe.de
    Geändert von Jeny (04.12.17 um 08:19:04 Uhr)

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