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Thema: Frage an die Personaler-Überstunden Feiertage

  1. #1
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    Standard Frage an die Personaler-Überstunden Feiertage

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    Mein Mann hat an den beiden Feiertagen (31.10. und 01.11.) arbeiten müssen bzw. war an diesen Tagen auf Dienstreise.

    Im Tarifvertrag steht folgendes:
    Folgende Zuschläge werden bezahlt:

    für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen
    Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den
    Weihnachtsfeiertagen 150 %



    Sein Chef sagte ihm, er bekommt diese zwei Tage ein andermal frei, zzgl. einen weiteren Urlaubstag, also drei Tage frei. Sein Gleitzeitkonto für den Monat Oktober war so, dass er für den 31.10. noch gar nichts an Arbeitszeit vergütet bekam (war falsch), SAP hat so getan, als hätte er da gar nicht gearbeitet, dies wird nun korrigiert.
    Mein Mann und ich überlegen gerade, welchen Anspruch er denn hat. Ich denke, von den 150 % Zuschlag werden 50 % mit dem zusätzlichen freien Tag abgegolten. Dann müßte er zusätzlich an diesen beiden Tagen nochmals einen Aufschlag von 100 % der Stunden vergütet bekommen.
    Oder müßte er dann sogar auch noch zusätzlich die Arbeitszeit an diesen beiden Tagen extra vergütet bekommen? Oder ist die Arbeitszeit dann verrechnet mit den beiden Tagen, die er dann in der Zukunft frei haben wird?

    Ist das richtig oder habe ich einen Denkfehler? Ich bin da echt überfordert, vielleicht denke ich aber zu kompliziert, in meinem Gehirn ist da grad nur noch Denkmatsche.

    Achso, mein Mann bekommt ein festes Gehalt, wird also nicht nach Stunden bezahlt.

  2. #2
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    Bei uns wird für Feiertage ein Zuschlag von 100% bezahlt, welcher wahlweise in Stunden oder monetär abgegolten werden kann.
    Heißt in der Praxis, wenn man an einem Feiertag 8 Stunden gearbeitet hat, kann man entweder dafür 2 Tage ( = 16 Stunden ) freinehmen, oder man nimmt einen Tag frei und bekommt die verbleibenden 8 Stunden als Feiertagszuschlag (steuerfrei) ausbezahlt.
    Alternativ kann man sich auch alles ausbezahlen lassen, dann werden 8 Stunden zum normalen Stundenlohn vergütet (steuerpflichtig), die anderen 8 steuerfrei als Feiertagszuschlag.

    Bei einem Zuschlag von 150% für 2 Tage Arbeit an Feiertagen wären das also 5 freie Tage als Ausgleich. Oder entsprechend 2 Tage frei und die verbleibenden 24 Stunden werden als Feiertagszuschlag ausgezahlt. Allerdings sind Zuschläge über 100/125 % nur an bestimmten Feiertagen steuerfrei.

  3. #3
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    Wohin ging denn die Dienstreise?

  4. #4
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    Nach Tunesien.

  5. #5
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    Oh je.... Dann kann er froh sein, wenn er überhaupt irgendwas bekommt.
    Guck mal hier ist es ganz gut erklärt:
    http://www.wkblog.de/reizthemen-im-arbeitsrecht-die-dienstreise-an-nationalen-feiertagen

    Das wissen aber auch nicht alle Personaler. Vielleicht wäre es ganz gut, nicht weiter dran zu rühren und die 3 versprochenen Tage möglichst kurzfristig zu nehmen, bevor noch jemand darüber fällt ;-)
    Geändert von Jeny (03.12.17 um 23:36:15 Uhr)

  6. #6
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    Er hat ja vermutlich keinen tunesischen Arbeitgeber. Relevant ist dafür das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsplatz, an welchem die Leistung regelmäßig erbracht wird.
    Das wäre ja sonst ein bisschen zu einfach für den AG.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Luna Chiara Beitrag anzeigen
    Er hat ja vermutlich keinen tunesischen Arbeitgeber. Relevant ist dafür das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsplatz, an welchem die Leistung regelmäßig erbracht wird.
    Das wäre ja sonst ein bisschen zu einfach für den AG.
    Nein. Entscheidend ist der Beschäftigungsort - in diesem Fall Tunesien.
    "Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist." Quelle: Haufe.de
    Geändert von Jeny (04.12.17 um 08:19:04 Uhr)

  8. #8
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    Es ist wohl tatsächlich so, wie Jeny schreibt. Es gibt noch eine wohlwollende Vergütung, das muss mein Mann aber erst noch mit der Personalabteilung besprechen.

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