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Thema: Abfindung nach Kündigung. Muss man das dem Arbeitsamt melden ?

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  1. #1
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    Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
    Durch die Kündigungsschutzklage und den gerichtlichen Vergleich hat sie in der Regel auch keine Sperrzeit zu befürchten.

    Die Agentur für Arbeit will eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber, darin wird abgefragt, wer gekündigt hat, ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde, wie die Kündigungsfrist ist, wie der Verdienst der letzten 12 Monate war und wie hoch die Abfindung.
    Im Zweifel fragt die AfA auch nochmal beim AG nach, gerade bei der Kündigungsfrist, das hatte ich schon ab und an. Den Vergleich musste ich bisher nicht an die AfA schicken, nehme aber an, der AN hat ihn jeweils selbst vorgelegt.

    Ich würde an der Stelle Deiner Freundin alles wahrheitsgemäß angeben, alles andere schadet ihr nur, zumal die AfA die Informationen vom AG alle erhält.

  2. #2
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    ich hatte bereits 3 Abfindungen, 1 aus einer Kündigungschutzklage und niemals eine Sperrzeit. In den Anträgen auf ALG1 werden Abfindungszahlungen aufgeführt, dort einfach eintragen.
    Selbst bei einem Aufhebungsvertrag und höherer Abfindungssume gab es keine Sperrzeit. Die bekommt man in der Regel nur wenn man selbst gekündigt hat und dann ALG1 beantragen will.

  3. #3
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    Danke, habe ich ihr alles gesagt.

    Sie war auch heute beim Amt, und auf der Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers war die Abfindung ohnehin angegeben, also hätte sich die Frage gar nicht gestellt für sie.

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