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Thema: Abfindung nach Kündigung. Muss man das dem Arbeitsamt melden ?

  1. #1
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    Standard Abfindung nach Kündigung. Muss man das dem Arbeitsamt melden ?

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    Hallo,

    es kennt sich doch sicherlich hier jemand aus.

    Also - meiner Freundin wurde vom Arbeitgeber gekündigt. Sie hat dagegen Klage eingereicht auf Widereinstellung.

    Man hat sich nun so geeinigt, dass es zu einem Vergleich kam, und sie die Kündigung angenommen hat.

    Nun ist sie arbeitslos.

    Muss sie dem Arbeitsamt nun diese Abfindung melden ? Wird diese aufs Arbeitslosengeld angerechnet ?

    Was wäre, wenn sie es nicht meldet, hätte das dann Konsequenzen für sie ?

    Wäre toll, wenn jemand da Infos zu hätte.

    Danke schonmal.

  2. #2
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  3. #3
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    Ich bin da keine Fachfrau, habe das aber gerade im Bekanntenkreis erlebt. Die Abfindung wird beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet. Wenn sie eine Sperrfrist bekommt, wird sie davon oder anderem Vermögen leben müssen. Eine Sperrfrist kann man aber auch ohne Abdingung bekommen. Bei Hartz IV sieht es dann später anders aus, sollte man da reinrutschen. Da muss man dann alles angeben, auch eine Abfindung.
    Man darf Wahrheit nicht mit Mehrheit verwechseln. (J. Cocteau)

  4. #4
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    Wenn die Kündigung nicht durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde, wird die Abfindung nicht auf das ALG angerechnet, soweit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde. Wenn deine Freundin einen Anwalt hatte, gehe ich mal davon aus, dass das alles in Ordnung ist und der Vergleich entsprechend formuliert wurde.

    Die Agentur fragt die Daten beim Arbeitgeber ab und lässt sich in der Regel auch den Vergleich vorlegen.

    Der Arbeitnehmer ist gegenüber der Agentur verpflichtet, über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses, auch über die Zahlung der Abfindung, zu berichten.

    Was passiert, wenn deine Freundin das nicht macht, weiß ich nicht, da fehlt mir die Erfahrung. Wahrscheinlich gar nichts, da die Agentur die Informationen sowieso beim Arbeitgeber abfragt und die Abfindung wahrscheinlich nicht angerechnet wird. Trotzdem sollte sie aktiv auf die Agentur zugehen, und eine Kopie des Vergleiches zusenden. Das macht einen guten Eindruck und sie muss unter Umständen noch eine Weile mit den Leuten von der Agentur auskommen.

  5. #5
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    Danke euch für Eure Antworten.

    So ähnlich hatte ich mir das auch gedacht. Ich werde ihr raten, den Vergleich mit anzugeben.

    Ja, sie hatte eine fristgemässe Kündigung erhalten, hatte also alles sein Richtigkeit.

  6. #6
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    Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
    Durch die Kündigungsschutzklage und den gerichtlichen Vergleich hat sie in der Regel auch keine Sperrzeit zu befürchten.

    Die Agentur für Arbeit will eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber, darin wird abgefragt, wer gekündigt hat, ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde, wie die Kündigungsfrist ist, wie der Verdienst der letzten 12 Monate war und wie hoch die Abfindung.
    Im Zweifel fragt die AfA auch nochmal beim AG nach, gerade bei der Kündigungsfrist, das hatte ich schon ab und an. Den Vergleich musste ich bisher nicht an die AfA schicken, nehme aber an, der AN hat ihn jeweils selbst vorgelegt.

    Ich würde an der Stelle Deiner Freundin alles wahrheitsgemäß angeben, alles andere schadet ihr nur, zumal die AfA die Informationen vom AG alle erhält.

  7. #7
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    ich hatte bereits 3 Abfindungen, 1 aus einer Kündigungschutzklage und niemals eine Sperrzeit. In den Anträgen auf ALG1 werden Abfindungszahlungen aufgeführt, dort einfach eintragen.
    Selbst bei einem Aufhebungsvertrag und höherer Abfindungssume gab es keine Sperrzeit. Die bekommt man in der Regel nur wenn man selbst gekündigt hat und dann ALG1 beantragen will.

  8. #8
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    Danke, habe ich ihr alles gesagt.

    Sie war auch heute beim Amt, und auf der Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers war die Abfindung ohnehin angegeben, also hätte sich die Frage gar nicht gestellt für sie.

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