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Thema: Wer von euch kennt sich mit Nebenkosten-Abrechnungen aus?

  1. #1
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    Standard Wer von euch kennt sich mit Nebenkosten-Abrechnungen aus?

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    Hallöchen,
    ich habe heute von meinem Vermieter eine Nebenkosten-Abrechnung für 2000 und 2001 bekommen, die mir nicht so ganz in Ordnung vorkommt
    Abgerechnet wurden z.B. Flur-Streichen. Kann man sowas auf den Mieter umlegen.
    Kann mir jemand weiterhelfen. Ich bin mir total unsicher, wie ich jetzt darauf reagieren soll.

    Liebe Grüße
    Susanne

  2. #2
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    Hallo,
    was steht denn in deienm Mietvertrag? In der Nebenkostenabrechnung dürfen prinzipiell nur Kosten vorkommen, die auch im Mietvertrag vereinbart sind.
    Eigentlich können nur speziell ausgewiesene Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten berechnet werden.

    Steht jedoch die Formulierung im
    Mietvertrag(Betriebskosten nach § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung) können folgende Posten umgelegt werden.

    Grundsteuer:
    Die Umlage auf den Mieter ist möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch wenn im Mietvertrag „öffentliche Lasten des Grundstücks“ steht, ist hiermit auch die Grundsteuer gemeint. Spricht der Mietvertrag nur von Hausgebühren oder städtischen Gebühren, muß der Mieter im Zweifel nicht die Grundsteuer mittragen.

    Verwaltungskosten:
    Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon usw. sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

    Kosten für Fahrstuhl/Aufzug:
    Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten für einen Fahrstuhl (Betriebstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Wartung) auch auf Mieter von Parterwohnungen umlegen. Er muß dies aber nicht. Mieter von Erdgeschoßwohnungen sollten daher darauf drängen, daß sie an den Aufzugkosten zumindest nicht zu gleichen Teilen wie darüberliegende Mietparteien beteiligt werden.

    Mehrkosten für Gewerberäume:
    Besteht in einem Haus sowohl gewerblicher als auch privater Wohnraum, muß der Vermieter dies bei seiner Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Da in gewerblichen Mieträumen in der Regel erhöhte Nebenkosten anfallen, hat der Vermieter diese zunächst von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen. Die verbleibenden Belastungen sind sodann auf die privaten Wohnungsmieter umzulegen.

    Straßenreinigung/Müllabfuhr:
    Hierunter fallen nur die regelmäßig anfallenden Kosten. Benötigt der Vermieter einen Container, um Bauschut oder Gartenabfall wegzuschaffen, sind dies keine regelmäßigen Betriebskosten, an denen sich der Mieter zu beteiligen hat.

    Wartungskosten:
    Werden in zulässiger Weise Wartungskosten auf den Mieter umgelegt (z.B. Fahrstuhl), sollte stets überprüft werden, ob darin nicht auch Reparaturkosten „versteckt“ werden. Sind die Kosten auffallend hoch, sollte der Mieter grundsätzlich auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen bestehen.

    Gartenpflege:
    Sind die Kosten auffallend hoch, sollte durch Einsichtnahme in die Belege geprüft werden, ob nicht z.B. die Anschaffungskosten von Gartengeräten mit aufgenommen sind. Derartige Anschaffungskosten muß der Mieter nicht tragen.

    Versicherung:
    Nur Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten. Nicht vom Mieter zu tragen sind daher sonstige Versicherungen des Vermieters z.B.
    Rechtschutz- oder Hausratversicherung.

    Hauswart/Hausmeister:
    Mieter müssen nur für echte Hausmeistertätigkeiten wie z.B. Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung usw. mitzahlen. Hierzu zählen die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge.
    Übernimmt der Hausmeister auch kleinere Reparaturen und bestimmte Verwaltungsaufgaben, sind diese nicht vom Mieter zu tragen. Entsprechende Anteile sind herauszurechnen.

    Erkundige sonst einmal bei einem Mietverein.
    http://www.mieterverein-muenchen.de/
    Lieben Gruß
    Mita

  3. #3
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    Hallo Mita,
    vielen vielen Dank für deine ausführlichen Erklärungen. Das hilft mir wirklich schon weiter. Ich schreibe dir mal kurz, welche Posten mir in Rechnung (für unsere Gewerberäume) gestellt worden sind:
    Gebäudeversicherung
    Haftpflichtversicherung
    Grundstückspflege
    Pflege Treppenhaus
    Winterdienst
    Grundsteuern
    Verwalterkosten
    Hauseingang aufarbeiten und streichen
    Gemeinschaftstrom
    Müll

    Wir haben so einen Standardmietvertrag, wie man ihn als Vordruck kaufen kann und keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Wo ich besonders drüber stolper ist, das in beiden Jahren (2000 und 2001) diese Kosten Hauseingang aufarbeiten und streiben auftauchen, obwohl das während unserer Zeit nur einmal passiert ist. Darf der Vermieter überhaupt sowas umlegen.

    Vielen Dank nochmal für deine Hilfe

    Liebe Grüße
    Susanne

  4. #4
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    Hi Susanne,

    soweit ich weiß, gelten für Gewerbemietverträge - leider - andere Regelungen als für Wohnraummietverträge. Was heißt, daß viele Punkte des Mieterschutzes nicht greifen. Wobei die meisten Punkte, die Du aufgelistet hast soweit ok sein dürften. Mit dem Hauseingang würde ich allerdings schon mal nachfragen, wie das sein kann, denn Kosten die nicht angefallen sind, können auch bei einem Gewerbemietvertrag nicht umgelegt werden. Ruf doch einfach mal an und frage nach, vielleicht haben die einfach die Datei des Vorjahres wiederverwendet und vergessen den Posten rauszulöschen.

    Schöne Grüße
    Lucrezia

  5. #5
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    Hallo Lucrezia,
    danke für den Tipp. Das wusste ich tatsächlich, dass es da Unterschieder gibt. Vielleicht kann ich ja noch irgendwo Informationen bekommen und sonst ruf ich halt wirklich einfach an und frag mal doof.

    Danke für Eure Tipps
    Liebe Grüße
    Susanne

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