Hallo,
was steht denn in deienm Mietvertrag? In der Nebenkostenabrechnung dürfen prinzipiell nur Kosten vorkommen, die auch im Mietvertrag vereinbart sind.
Eigentlich können nur speziell ausgewiesene Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten berechnet werden.
Steht jedoch die Formulierung im
Mietvertrag(Betriebskosten nach § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung) können folgende Posten umgelegt werden.
Grundsteuer:
Die Umlage auf den Mieter ist möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch wenn im Mietvertrag öffentliche Lasten des Grundstücks steht, ist hiermit auch die Grundsteuer gemeint. Spricht der Mietvertrag nur von Hausgebühren oder städtischen Gebühren, muß der Mieter im Zweifel nicht die Grundsteuer mittragen.
Verwaltungskosten:
Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon usw. sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
Kosten für Fahrstuhl/Aufzug:
Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten für einen Fahrstuhl (Betriebstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Wartung) auch auf Mieter von Parterwohnungen umlegen. Er muß dies aber nicht. Mieter von Erdgeschoßwohnungen sollten daher darauf drängen, daß sie an den Aufzugkosten zumindest nicht zu gleichen Teilen wie darüberliegende Mietparteien beteiligt werden.
Mehrkosten für Gewerberäume:
Besteht in einem Haus sowohl gewerblicher als auch privater Wohnraum, muß der Vermieter dies bei seiner Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Da in gewerblichen Mieträumen in der Regel erhöhte Nebenkosten anfallen, hat der Vermieter diese zunächst von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen. Die verbleibenden Belastungen sind sodann auf die privaten Wohnungsmieter umzulegen.
Straßenreinigung/Müllabfuhr:
Hierunter fallen nur die regelmäßig anfallenden Kosten. Benötigt der Vermieter einen Container, um Bauschut oder Gartenabfall wegzuschaffen, sind dies keine regelmäßigen Betriebskosten, an denen sich der Mieter zu beteiligen hat.
Wartungskosten:
Werden in zulässiger Weise Wartungskosten auf den Mieter umgelegt (z.B. Fahrstuhl), sollte stets überprüft werden, ob darin nicht auch Reparaturkosten versteckt werden. Sind die Kosten auffallend hoch, sollte der Mieter grundsätzlich auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen bestehen.
Gartenpflege:
Sind die Kosten auffallend hoch, sollte durch Einsichtnahme in die Belege geprüft werden, ob nicht z.B. die Anschaffungskosten von Gartengeräten mit aufgenommen sind. Derartige Anschaffungskosten muß der Mieter nicht tragen.
Versicherung:
Nur Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten. Nicht vom Mieter zu tragen sind daher sonstige Versicherungen des Vermieters z.B.
Rechtschutz- oder Hausratversicherung.
Hauswart/Hausmeister:
Mieter müssen nur für echte Hausmeistertätigkeiten wie z.B. Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung usw. mitzahlen. Hierzu zählen die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge.
Übernimmt der Hausmeister auch kleinere Reparaturen und bestimmte Verwaltungsaufgaben, sind diese nicht vom Mieter zu tragen. Entsprechende Anteile sind herauszurechnen.
Erkundige sonst einmal bei einem Mietverein.
http://www.mieterverein-muenchen.de/
Lieben Gruß
Mita