Für Aufbewahrungsfristen gelten § 257 Abs. 1 Handelsgesetzbuch und § 147 AO, Abgabenordnung. Z. B. sind Rechnungen, die Du für die Steuererklärung brauchst, und Steuerunterlagen bzw. auch Jahresabschlüsse 10 Jahre aufzubewahren, hier beginnt die Verjährungsfrist am 31.12. des Entstehungsjahres. Die Aktenvernichtung erfolgt dann jeweils am 01.01. nach der entsprechenden Zeit. Das ist aber nicht bei allen Unterlagen so.
Ich hebe alles in Papierform ganz altmodisch in Stehordnern und Hängeregistraturen auf, wichtige Dinge, z. B. zum Haus, habe ich zusätzlich noch eingescannt und auf einer externen Festplatte. USB-Sticks sind mir schon kaputtgegangen, und SD-Cards sind mir irgendwie zu klein und können schnell mal runterfallen und ich suche dann ewig unter dem Schreibtisch.
Frieden schafft Reichtum. Reichtum schafft Übermut. Übermut bringt Krieg. Krieg bringt Armut. Armut macht Demut. Demut macht Frieden. - J. G. v. Kaysersberg