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Thema: Frage Schwerbehindertenrecht

  1. #11
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    Genau. Aber da stellt sich mir eben die Frage, welche Auswirkungen das auf den AG hat? Denn das Thema Urlaub und Rente greift hier nicht.
    Und in meinem Fall auch nicht die Ausstattung des Arbeitsplatzes.
    Und da das hier jetzt so komisch rüber kam, habe ich nachgefragt, ob es für den AG irgendwelche anderen Auswirkungen hat, die ich als Mitarbeiter gar nicht sehe?
    Kaum macht man´s richtig - schon geht´s!!

  2. #12
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    Ich glaube, es gelten die gleichen Kündigungsschutzregeln, wie für Mitarbeiter mit einem GdB ab 50. Es muss also immer das Integrationsamt einbezogen werden.

  3. #13
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    Bei Gleichstellung ändert sich gesetzlich für den AG nur der Kündigungsschutz.
    Manche AG gestehen freiwillig bei Gleichstellung mehr Urlaubstage zu (meiner 3, ab GdB 50 sind es 5).
    Alles andere, wie auch steuerliche Vorteile für den AN greifen in diesem Fall noch nicht.

  4. #14
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    Steuerliche Vorteile gibt es.

  5. #15
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    Zitat Zitat von Joschi Beitrag anzeigen
    Weil die Formulierung für mich etwas negativ klingt, von mir eine dumme Frage: Was genau ändert sich für den AG, wenn ein GdB bescheinigt wird?
    Da ich im letzten Jahr auch den Weg gehen musste inkl. Gleichstellung, würde mich das sehr interessieren....
    Das war nicht negativ gemeint, tut mir leid wenn es so rüberkam.
    Ich arbeite in der Personalabteilung und da erlebt man viele Schicksale mit. Häufig sind längere AU-Zeiten aufgrund von schweren Krankheiten, und da ist eine GdB oft die Folge. Das lässt mich in der Regel nicht kalt.

    Die rechtlichen Folgen für den AN und AG sind teilweise schon genannt worden. Für den AG gibt es - das wissen viele nicht - durchaus auch Unterstützung vom Integrationsamt, sei es weil bauliche Umgestaltung des Büros notwendig ist oder weil der Mitarbeiter sonstige Unterstützung benötigt, da gibt es auch die Option, finanzielle Förderung zu bekommen. Das Ziel des Integrationsamt ist ja wie der Name sagt, die Integration des Arbeitnehmers zurück in die Arbeitswelt, um dessen Erwerbsfähigkeit so lange wie möglich zu erhalten bzw. zu ermöglichen.
    Und die Ausgleichsabgabe reduziert sich übrigens auch für den Arbeitgeber, das kann man durchaus als Vorteil bezeichnen.

    Edit: deswegen ist es unter Umständen gar nicht so verkehrt, wenn da der Schwerbehinderten-Vertreter mit beim BEM ist, wenn der sich auskennt, kann das durchaus für beide Seiten ein Gewinn sein.
    Geändert von Luna Chiara (07.12.23 um 09:58:42 Uhr)

  6. #16
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    Ah, interessant! Das wusste ich nicht! Danke!
    Kaum macht man´s richtig - schon geht´s!!

  7. #17
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    Weiterer Vorteil für den AG, er kann einen Minderleistungsausgleich oder wie es jetzt heißt Beschäftigungssicherungszuschuss beantragen.

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