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Thema: Ist irgedjemand in einer Personalabteilung beschäftigt? HELP NEEDED!!!

  1. #1
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    Standard Ist irgedjemand in einer Personalabteilung beschäftigt? HELP NEEDED!!!

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    HELP NEEDED!!!

    Hi,

    ich habe im letzten Jahr befristet bis 31.12 meine Arbeitszeit um 6 Wochenstunden verkürzt.
    Das würde ich jetzt gerne nochmal um 5 Jahre verlängern.
    Von der Verwaltung kam aber die Nachricht, dass die Reduzierung NICHT befristet genehmigt werden könnte.
    Ich muss mich angeblich jetzt entscheiden, ob ich das für IMMER mache, oder ganz bleiben lasse und wieder Vollzeit arbeite.

    Für mich ist der BAT zuständig. Dort steht zur Teilzeitbeschäftigung nichts von einer Befristung.
    Laut Verwaltung ist es so, dass wenn dort NICHTS angegeben ist, man davon ausgeht, dass keine Befristung erwünscht ist.
    Passend dazu gibt es auch einen Kommentar.

    Es könnte natürlich gegenteilige Kommentierungen geben, das gibt der Verwaltungsleiter gerne zu, nur leider müsste ich die erst finden.

    Im Internet habe ich unter www.teilzeit-info.de den Vermerk gefunden, dass Reduzierungen sehr wohl befristet sein dürfen. Leider bezieht sich diese Aussage auf keinen bestimmten Paragraphen, so dass ich nichts in der Hand habe.

    Hat vielleicht jemand ein kommentiertes Teilzeitgesetz im Büro stehen? Ich suche händeringend einen Kommentar, der eine befristete Reduzierung gutheisst.

    Lieben Gruss,
    Angelika

  2. #2
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    Hi Angelika,


    bist Du im öffentlichen Dienst? Ist Dein Tarif BAT oder lediglich angelehnt an BAT?


    VLG
    Anke
    Ein Bild lügt mehr als tausend Worte.

  3. #3
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    Hi,

    ich bin im öffentlichen Dienst.Leider kennt sich aber unser Personalrat mit dem neuen Gesetz auch nicht so richtig aus.

    LG,
    Angelika

  4. #4
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    Standard Bevor Du das liest, druck es aus ;)

    Hi Angelika,

    dies ist jetzt eine Vermutung: Der öffentliche Dienst ist auf Haushalte angewiesen. D.h. der Haushalt erlaubt eine gewissen Anzahl von Stellen bzw. Stunden. Wenn z.B. jemand das Unternehmen verlässt und die Stelle wird nicht als vakant angemeldet, wird sie schlicht wegfallen. Bei der Erstellung eines neuen Haushaltes, kann dann gesagt werden: Die Stelle wurde gestrichen, weil keine Vakanz gemeldet wurde. Wie lange die Stelle nun gestrichen bleibt, wissen nur die Götter

    D.h. wiederrum öffentliche Institute melden quasi ihren Bedarf an Stellen bzw. Stunden an. Wenn Du also weniger Stunden arbeitest und trotzdem Deine Aufgaben schaffst, brauch Dein Topf nicht mehr aufgefüllt zu werden. Deine Arbeitsstunden bleiben also so, wie Du es Dir ausgesucht hast.

    Wie gesagt, das ist eine Vermutung, die aus meiner Erfahrung mit Angelegenheiten aus dem öffentlichen Dienst herruhen, also keinen Anspruch auf Richtigkeit hat.

    Jetzt wirds schon konkreter:

    Geltungsbereich für Teilzeit

    Das Teilzeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Eine bestimmte Mindestwochenarbeitszeit ist nicht Voraussetzung. Das Gesetz gilt ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte.

    Ansprüche aus dem Gesetz kann allerdings nur derjenige herleiten, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

    Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 16 Arbeitnehmern. Die Auszubildenden werden nicht mitgerechnet. Die Teilzeitbeschäftigten werden allerdings pro Kopf gezählt und nicht -wie in anderen Gesetzen - mit einer bestimmten Quote entsprechend ihrer Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so werden die Beschäftigtenzahlen addiert, solange es sich um eine Firma handelt.

    Rechtsanspruch

    Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird und die neue Arbeitszeit in einem vom Arbeitnehmer gewünschten Sinne auf die Arbeitstage verteilt wird. Der Anspruch ist nicht auf die Veränderung der Wochenarbeitszeit beschränkt. Der Arbeitnehmer muss dabei eine Frist von drei Monaten einhalten. Wenn die Arbeitszeit zum 1. Juli verringert werden soll, muss also das Begehren spätestens am 1. April dem Arbeitgeber bekannt sein.

    Ständigen Änderungswünschen sieht sich der Arbeitgeber nicht ausgesetzt, denn der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen; unabhängig davon, ob die Verringerung vom Arbeitgeber berechtigt abgelehnt wurde oder man sich auf die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt hatte.

    Rückkehr zur Vollzeit

    Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber angezeigt, dass er zur Vollzeit zurückkehren möchte, muss der Arbeitgeber bei gleicher Eignung den Teilzeitbeschäftigten bevorzugt berücksichtigen; es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer diesem Wunsch des Teilzeitbeschäftigten entgegenstehen.

    An dieser Stelle ist also die übliche Formulierung "dringende betriebliche Gründe" gebraucht worden.

    Trifft der Arbeitgeber keine nachvollziehbare Entscheidung, sondern beachtet schlichtweg den Wunsch des Teilzeitarbeitnehmers nicht, so kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines anderen Bewerbers gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern (so Ministerialrat Wolfgang Koberski, Bundesarbeitsministerium, in "Neue Wirtschaftsbriefe" vom 8. 1. 2001).



    Habe grad gesucht und was für Dich gefunden:

    http://www.konstanz.ihk.de/produktma...en/Infol05.pdf

    Das sind 17 Seiten. Druck Dir das mal aus
    Ein Bild lügt mehr als tausend Worte.

  5. #5
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    Danke Anke

    Bei uns kommt es auf die Haushaltslage nicht an, weil meine 6 Stunden, eine Kollegin aus der gleichen Abteilung bekommen hat.
    Wir haben beide unbefristete Stellen, es tut sich also haushaltsmässig gar nichts.

    Und was den erneuten Antrag nach 2 Jahren angeht, handelt es sich um eine erneute Reduzierung.
    Ich möchte aber nicht noch mehr reduzieren, sondern lediglich die vorhandene Reduzierung VERLÄNGERN und zwar BEFRISTET.

    Ich guck mal, ob ich bei der angegebenen Adresse was neues finde.

    Vielen Dank nochmal,
    Angelika

  6. #6
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    Angelika, es sollte nach dem Gesetz möglich sein, allein schon deshalb, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten mehr oder weniger, wenn es mit den wirtschaftlichen Bedürfnissen vereinbar ist, aussuchen darf...


    VLG
    Anke
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