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Thema: Schwangerschaft und Probezeit

  1. #11
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    Hallo,

    selbst bei Unternehmensfusionen geniessen Schwangere gesetzlichen Kündigungsschutz.
    Gilt auch, wenn Umstrukturierungen im Zuge der Fusion stattfinden, muss eine Umbesetzung zugunsten der Schwangeren geschehen, solange es für das Unternehmen zumutbar ist.
    Was zumutbar ist, hängt ua von der Unternehmensgröße, Arbeitnehmeranzahl,... ab.
    Die Kündigung darf erst wieder 16 Wochen nach der Entbindung ausgesprochen werden, allerdings gehen viele Frauen dann in diesen Mutterurlaub (wie heisst das genau??), dann greift wieder Kündigungsschutz und erst nach Wiederantritt (nach ca. 3 Jahren oder so) könnte der Arbeitgeber eventuell über Kündigung nachdenken.
    So, hoffe, dass es geholfen hat...


    VG

  2. #12
    Avatar von HopiStar
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    Hallo Kadsana,

    das hat sehr geholfen und hört sich sehr gut an

    Vielen Dank und liebe Grüße, Hopi
    Im Grunde ist ein Diamant auch nur ein Stück Kohle, das die nötige Ausdauer hatte

    Das Leben sollte NICHT eine Reise ins Grab sein mit dem Ziel wohlbehalten und in einem attraktiven und gut erhaltenen Körper anzukommen, sondern eher seitwärts hineinzuschlittern, Chardonnay in einer Hand, Erdbeeren in der anderen. Den Körper total verbraucht und abgenutzt, und dabei jubelnd …WOW, was für ein Ritt...!

  3. #13
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    Weisst du jetzt wegen allem bescheid oder soll ich trotzdem nochmal nachfragen`??????


  4. #14
    Avatar von HopiStar
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    Hallo Bunny,

    das reicht erstmal,
    ich Dummchen hätte es noch für möglich gehalten, daß man WEGEN einer Schwangerschaft gekündigt werden kann

    Viele Grüße, Hopi
    Im Grunde ist ein Diamant auch nur ein Stück Kohle, das die nötige Ausdauer hatte

    Das Leben sollte NICHT eine Reise ins Grab sein mit dem Ziel wohlbehalten und in einem attraktiven und gut erhaltenen Körper anzukommen, sondern eher seitwärts hineinzuschlittern, Chardonnay in einer Hand, Erdbeeren in der anderen. Den Körper total verbraucht und abgenutzt, und dabei jubelnd …WOW, was für ein Ritt...!

  5. #15
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    Okay !!! Wieso Dummchen, ich hab das auch nicht gewusst! Bin ich jetzt auch dumm ??


  6. #16
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    Bei Unternehmensfusionen und -übernahmen in Form von Outsourcing gilt (in Deutschland) zunächst einmal ein Bestandsschutz für 12 (?) Monate! Ich könntemir vorstellen, dass das ale Bereiche von Fusionen betrifft. Das heisst: Alle bisherigen, zugestandenen Vertragsbestandteile können nicht ohne weiteres und ohne deine Zustimmung geändert werden oder wegfallen.

    Wann hast du denn vor schwanger zu fusionieren?
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  7. #17
    Avatar von HopiStar
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    Also ich bin mir noch nicht sicher, WER zuerst fusioniert *Erste* aber so schwanger stelle ich es mir nicht ganz so einfach vor *Optmist* einen neuen Job zu finden *ichsteheihnennochgenau3MonatezurVerfügung*

    Und Bunny.....in Deinem Alter habe ich gerade mal angefangen zu testen, wie man schwanger werden könnte , DU darfst Dummchen sein
    Im Grunde ist ein Diamant auch nur ein Stück Kohle, das die nötige Ausdauer hatte

    Das Leben sollte NICHT eine Reise ins Grab sein mit dem Ziel wohlbehalten und in einem attraktiven und gut erhaltenen Körper anzukommen, sondern eher seitwärts hineinzuschlittern, Chardonnay in einer Hand, Erdbeeren in der anderen. Den Körper total verbraucht und abgenutzt, und dabei jubelnd …WOW, was für ein Ritt...!

  8. #18
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    Oh, man kann durchaus gekündigt werden, WEIL man schwanger ist. Nämlich dann, wenn die Schwangerschaft bei Arbeitsvertragsunterzeichnung schon bestand und man das dem neuen Arbeitgeber verschwiegen hat. Ich glaube, dann kann man sogar fristlos gekündigt werden.
    Oder hat sich DARAN etwas in den letzten Jahren geändert?
    Wobei ich jetzt gar nicht weiß wie das ist, wenn man noch gar nicht weiß das man schwanger ist und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und man ist gerade in SSW 3 oder so. Naja...
    Viele Grüße
    Ella

  9. #19
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    @Ella: Soweit ich weiß, muß man beim Vorstellungsgespräch aber nicht angeben, daß man schwanger ist!

    Die Frage, ob Sie schwanger sind, muss nur beantwortet werden, wenn die Schwangerschaft Ihre Arbeitsleistung verhindern würde (z.B. bei einer Anstellung als Röntgenassistentin oder als Model)

  10. #20
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    Hier noch ein Text von dieser Site: http://www.mdr.de/ratgeber/job_karriere/545248.html

    Bundesarbeitsgericht

    Arbeitsvertrag gilt trotz verschwiegener Schwangerschaft


    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Februar 2003 dürfen Frauen beim Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Schwangerschaft verschweigen.

    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Februar 2003 dürfen Frauen beim Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Schwangerschaft verschweigen. Eine entsprechende Frage ist nach Ansicht der Richter nicht zulässig, da sie eine verbotene Diskriminierung des Geschlechts enthalte.

    In der Begründung heißt es, die Frage nach der Schwangerschaft sei auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin für die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht geeignet ist. Zwar sei die Beschäftigung vorübergehend behindert, dies führt jedoch nicht zu einer dauerhaften Störung des Arbeitsverhältnisses.

    Die betroffene Frau hatte im Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Gehilfin in einer sächsischen Wäscherei abgeschlossen. In dem Vertrag gab sie an, nicht schwanger zu sein, obwohl bereits einen Monat zuvor eine Schwangerschaft festgestellt worden war. Nachdem die Schwangerschaft bekannt geworden war, focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, wogegen sich die Frau wehrte. Argumente des Arbeitgebers, für Schwangere sei die vereinbarte Tätigkeit für Schwangere ungeeignet und einen anderen Arbeitsplatz könne er nicht anbieten, wies sie zurück. Bereits die Vorinstanzen hatten der Klage der Frau stattgegeben. Mit dem Urteil des BAG wurde die Revision der Wäscherein schließlich in letzter Instanz abgelehnt.

    Aktenzeichen:
    2 AZR 621/01


    BAG: arglistige Täuschung führt weiterhin zur Nichtigkeit des Vertrags

    Die Richter räumten in ihrem Urteil aber ein, dass eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten kann, wenn der Vertragsschluss durch arglistige Täuschung der anderen Seite zustande kam. Der Vertrag sei dann in der Folge nichtig. Erreiche ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst durch falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsabschluss gestellt hatte, so könne darin eine arglistige Täuschung liegen. Dies gelte aber nicht, wenn die Frage selbst unzulässig ist.
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