.....*räusper*......ein befreundeter Doktor der Juristerei teilte mir letztens mit, dass es den 'Zustand' der Verlobung laut BGB gar nicht mehr gibt.
Mein Freund und ich sind auch verlobt, aber wir (und damit er zuerst und ich nun auch) haben für uns jeder für sich zu erst entschieden, dass wir nicht heiraten wollen. man kann sich doch auch selbst und wenn man mag auch vor anderen mit einem kleinen Fest dieses kleine Zeichen dass man sich für einander entschieden hat geben ohne die Ringe zu tauschen. Auch nach dieser Entscheidung lieben wir uns über alles. Das ist nicht das non plus ultra was die Liebe ausmacht. Für viele Frauen ist es aber sehr wichtig. Für manche darunter weil man ein schönes Fest, ein tolles kleid oder eben den Mann "für sich" haben will. Aber auch noch so eine offizielle Bindung ist kein Garant für eine glückliche Beziehung, also sollte einem das was man hat auch mehr Wert sein als so ein Zettel (ohne Hochzeiten abwerten zu wollen). Viele Männer heiraten eben auch auf Wunsch der Frau und wenn dann sollen es beide gleich wollen. Man sollte sich eben überlegen aus welchen Gründen einem die Hochzeit wichtig wäre und es nicht gleich als "geringere Liebe" empfinden wenn er nicht heiraten will oder keine Anstalten macht. Der Kerl ist schon sehr glücklich drum bleibt er ja bei dir.
Samantha (to Charlotte): I wonder what your fetish is.
Stanford: Charlotte has a thing for Crabtree & Evelyn potporri.
~~ein Moment an dem ich mich persönlich ertappt fühlte :-D ~~
.....*räusper*......ein befreundeter Doktor der Juristerei teilte mir letztens mit, dass es den 'Zustand' der Verlobung laut BGB gar nicht mehr gibt.
Hier glaub ich geht es ja gar nicht um den Zustand vor Gericht sondern um die Tatsache an und für sich mit dem Versprechen und sien Leben miteinander verbrbingen zu wollen und so.
Das österreichisches AGBG befasst sich auch nur anschnittsweise mit dem Thema im §45f.
§45 Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Vesprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen, es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtlichen Verbindlichkeiten nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen was auf den Fall des Rücktritts bedungen worden ist.
§46 Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann. Nicht sehr ergiebig.
Samantha (to Charlotte): I wonder what your fetish is.
Stanford: Charlotte has a thing for Crabtree & Evelyn potporri.
~~ein Moment an dem ich mich persönlich ertappt fühlte :-D ~~
BGB Viertes Buch. Familienrecht
Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe
Erster Titel. Verlöbnis § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1300 [weggefallen]
§ 1301 Rückgabe der Geschenke Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302 Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
http://www.jur-abc.de/de/31504109.htm
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Ich habe auch schon diverse Sträuße gefangen und ....niente/nada/nix![]()
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Da passiert auch wohl nichts mehr!
Liebe Grüße
Fides
still young at heart
@ Nicht_der_Papa
Das BGB, bzw. die Auslegungen/Rechtsprechung sollen wohl geändert worden sein.
Keine Ahnung.
Ich heirate in 2 1/2 Wochen und habe beim Brautstraußfangen immer die Hände auf dem Rücken gehabt.
Und ich habe es auch schon erlebt, dass sich um das gute Stück schon in der Landephase richtig geloppt wurde. Ich konnte mich vor Lachen kaum halten.
Ich mag diese Art der Bräuche nicht und werde daher auch selbst keinen Brautstrauß werfen.
Aber ich habe auch nie auf den Moment gewartet, dass mein Liebster mich fragt und gehofft, dass dieser Augenblick durch den Brautstraußfang schneller kommt.
Ich kann auch mit dem Zustand 'Verlobtsein' nichts anfangen.
Hach, ich bin so schrecklich realistisch![]()