Enterbung
Sie können in einer letztwilligen Verfügung auch jemanden enterben:
"Mein Vermögen sollen meine beiden Töchter Johanna und Elke zu gleichen Teilen erben. Mein Sohn Sven soll nichts bekommen." (Bei der gesetzlichen Erbfolge hätten alle jeweils 1/3 bekommen.) Da Sven jedoch ein direkter Abkömmling ist, kann er dann immer noch den Pflichtteil fordern. Soweit ist bei nahen Verwandten die Testierfreiheit eingeschränkt.
Sind aber keine Abkömmlinge mehr vorhanden, greift eine Enterbung voll durch:
"Mein Vermögen soll mein Bruder Uwe allein erben. Meine Schwester Silke soll gar nichts bekommen". (Bei der gesetzlichen Erbfolge hätte beide je zur Hälfte geerbt.) Da Silke nicht Abkömmling des Erblassers ist, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch und ist damit vollständig enterbt.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 25.02.2001