Man muss sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass im deutschen Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz gilt. Das Gericht darf seiner Entscheidung also nur die von den Parteien genannten Tatsachen zugrunde legen; es gibt, anders als bspw. im Strafprozess, keine Amtsermittlung. Zudem gilt alles, was nicht bestritten wird, als zugestanden, es sei denn, anderes ist aus den übrigen Erklärungen der Parteien ersichtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet, wenn ein Anwalt vorträgt, Boris Becker schulde einem Gläubiger mehrere Millionen, wird dies im Urteil als wahr unterstellt, wenn Boris bzw. sein Prozessvertreter das nicht bestreitet.
"To get back my youth I would do anything in the world, except take exercise, get up early, or be respectable." - Oscar Wilde