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Thema: Feiertage nacharbeiten - Personalrechtsfrage

  1. #1
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    Standard Feiertage nacharbeiten - Personalrechtsfrage

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    Hallo,

    vielleicht kennt sich hier ja jemand mit folgendem aus:
    Ich habe einen Arbeitsvertrag über 20 Stunden die Woche. Auf welche Tage diese verteilt sind, ist nicht im Arbeitsvertrag angegeben.
    Wir haben uns geeinigt, das ich Mo, Di und Mittwoch arbeite.
    Montag ist ja Ostermontag und somit frei.
    Mein Chef meinte nun zu mir, dass ich ja dann in der Woche nach Ostermontag am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten könne ( da Montag ja flach fällt wegen Feiertag ). Ist dies eigentlich rechtens ? Ich meine, dann komme ich ja nie in den Genuss eines Feiertages. Andererseits wurden die Arbeitstage ja nicht im Vertrag definiert. Ach ja, befinde mich auch noch in der Probezeit, da bin ich natürlich eh vorsichtig und thematisiere dieses Thema dort nicht.

  2. #2
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    In der CH gilt folgendes (und ich weiss, dass D teilweise anders funktioniert, aber ich schreibs jetzt trotzdem ): wer fix an gewissen Tagen pro Woche arbeitet, der hat halt an Feiertagen, die auf diese Tage fallen, frei, bekommt aber trotzdem Lohn. Auch wenn du die Arbeitstage im Vertrag nicht geregelt hast, arbeitest du ja anscheinend immer an den gleichen Tagen, also musst du da selbstverständlich mal gar nichts nacharbeiten. Ich gehe davon aus, dass du im Monatslohn bezahlt wirst? Bei Stundenlohn ist es wieder was anderes...

  3. #3
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    Siehe Entgelfortzahlungsgesetz:

    § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
    (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

    Das heißt also, wenn ein Feiertag auf einen deiner Arbeitstage fällt, musst du diesen nicht nacharbeiten :-) Gut wäre natürlich, wenn deine vereinbarten Arbeitstage auch in deinem Arbeitsvertrag fixiert wären.

    Liebe Grüße
    Jenny

  4. #4
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    Wenn Du Deine Arbeitstage nicht klar vertraglich festgelegt hast, kann Dich der Arbeitgeber zur Nacharbeit verpflichten.
    Ich musste mich mit dieser Thematik auseinandersetzen als ich meine Wochenarbeitszeit Anfang d. Jahres reduziert hab. Da es bei uns diverse Hochzeiten gibt lag die Präferenz des AG's bei voller Flexibiliät. Hiess letztendlich die Wochenarbeitszeit wird nach Bedarf abgeleistet und nicht an festen Tagen. Das wiederum heisst dann, wenn Deine Vollzeitkollegen an Feiertagen bezahlt daheim bleiben, darfst Du die Zeit nacharbeiten.
    Die Aussage von Seiten des BR und auch der Personalabteilung bei meinem AG ist: wenn die Tage nicht definiert sind, wird nachgearbeitet. Du bist besser beraten mit vertraglich festgelegten Arbeitstagen.

    Ich denke einfach mündliche Absprachen kannst Du eh knicken. Respektive anders gesagt: ich hab in diesem Fällen gern eine trockene Tinte auf dem Papier und diese Dinge schwarz auf weiß geregelt.

    VG
    Sun

  5. #5
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    Danke für Eure Antworten. Ja ich habe ein Festgehalt.
    Sun, - ja stimmt, wäre besser gewesen die Tage im Vertrag zu fixieren, aber soweit habe ich gar nicht gedacht. Ích war einfach happy, den Job bekommen zu haben.
    Ich denke auch, dass ich in diesem Fall nacharbeiten muss...Na ja. Werde ich wohl mit leben können und müssen. Immerhin zahlen Sie mir ein gutes Gehalt, so dass ich mich nicht komplett dadurch ausgenutzt fühle. Aber doof ist es TROTZDEM.

  6. #6
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    @Nicole. Ich hab mich da vor meiner Unterschrift auch erstmal eingehend informiert. Spontan fand ich ja diese Flexibilität auch für mich ganz schön. Allerdings möchte ich,egal wie mein Gehalt ist, nicht gegenüber dem Vollzeitmitarbeiter benachteiligt werden. Und diese Benachteiligung ist da ganz klar gegeben. Allein wenn Weihnachten auf 2 Werktage fällt würde ich an meinem Arbeitsplatz aus dem Vor-und Nacharbeiten gar nicht rauskommen bei meinen 30 Stunden. Während die Kollegen bezahlte Feiertage geniessen ticke ich dann an den 3 verbleibenden Tagen im Dreieck und kann täglich 10 Stunden arbeiten. Geht ja gar nicht.
    Da Du in der Probezeit bist wär es ja vielleicht ne Überlegung wert zum Ende dieser Zeit den Vertrag um festgelegte Tage zu ergänzen.

    VG
    Sun

  7. #7
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    Sun, das könnte ich natürlich machen, allerdings glaube ich nicht, dass sie es machen werden, denn dann geht Ihnen ja die Flexibilität meinerseits verloren.
    Ich hoffe nun erstmal, dass ich meine Probezeit rumbekomme, und dann werde ich mir das ganze nochmal durch den Kopf gehen lassen, bzw. auf mein Bauchgefühl versuchen zu hören.

  8. #8
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    Bei solchen Fragen ist es immer sinnvoll bei der IHK nachzusehen. Die Industrie- und Handelskammer ist eine Unternehmerorganisation wie eben die Handwerkskammer für die Handwerker.
    Und die schreiben:

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf Entgeltzahlung für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Bei Prüfung des Anspruchs ist immer zu fragen, ob der Arbeitnehmer am betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wäre dieser kein Feiertag (Lohnausfallprinzip).

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen wird rechtswidrig vereitelt, wenn man speziell nur für Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag den Arbeitszeitplan ändert. Eine solche Regelung zwingt Arbeitnehmer/innen zu unentgeltlicher Mehrarbeit. Wird sie geleistet, dann sind diese Stunden gesondert zu vergüten.

    Bei Teilzeit wäre es möglich, die Feiertage bei der Arbeitszeitplanung von vornherein auszusparen und den betroffenen Arbeitskräften auf diesem Wege die wirtschaftlichen Vorteile der Feiertagsvergütung vorzuenthalten. Das ist mit dem Schutzzweck des Gesetzes ebenfalls unvereinbar.

    Darüber hinaus würden Teilzeitkräfte so ungerechtfertigt benachteiligt.
    Um den Anspruch auf Feiertagsvergütung auch in Teilzeitsystemen zu gewährleisten, empfiehlt sich auch hier, wie beim Urlaub, eine Durchschnittsanrechnung im Rahmen des Arbeitszeitkontos. Prinzipiell funktioniert die Anrechnung so: Zuerst wird für das Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag ermittelt. Danach wird das Gesamtbudget für jeden arbeitsfreien Feiertag um diese durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gekürzt. Das so gekürzte Gesamtbudget steht dann zur Verfügung und kann auf die verbleibenden Arbeitstage des Abrechnungszeitraums verteilt werden. Die Vergütung bleibt unverändert. (BMWA)
    http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/...kbl/urlaub.jsp

  9. #9
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    Na ja, es geht Ihnen auch die Flexibilät primär verloren Dich so einzusetzen wie sie es möchten. Von der Seite musst Du es dann auch mal betrachten. Klar, geht Dir auch Deine Flexibilität verloren. Die Frage ist halt welchen "Preis" Du dafür "zahlst". Ich kann jetzt nur von meinem Arbeitsplatz ausgehen und da möchte ich nicht, je nachdem wie die Feiertage liegen, die Wochenarbeitszeit auf 3 Tage z. B. verteilen. Ich hab derzeit Montag bis Donnerstag und das ist für mich optimal. Ich kann dann eben einen Tag fest verplanen und ich leb damit ganz gut. Hört sich jetzt evtl. arbeitgeberfeindlich an aber ich möchte nicht primär nach gusto meines AG's verplant werden und ihn auch nicht von der Entgeltfortzahlung an Feiertagen entheben.

    VG
    Sun

  10. #10
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    Wenn du immer nur Montag, Dienstag und Mittwoch arbeitest und nie anders, dann brauchst du den Tag nicht nachzuarbeiten. Punto e basta.

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