Hallo!

Schau mal unter:

http://www.consultants.de/nbp/karriere/zeugnis.phtml

Darin steht:

"Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BGH 26.11.63, DB 1964, S. 517). Im übrigen ergibt sich das verständige Wohlwollen auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Unvorteilhaftes oder Negatives darf dann nicht im Arbeitszeugnis stehen, wenn es
sich um einen Einzelfall handelt."

Es ist nicht einfach fuer mich abzuschaetzen, wie negativ dein Freund aufgefallen ist. Est steht auch drin:

"Im Zweifel geht Wahrheit vor Wohlwollen. (BAG 23.6.1969 - 5 AZ 560/58)"

Ausserdem kannst du mal im Usenet fragen unter:

de.soc.recht.misc
z-netz.rechtswesen.diskurs.arbeitsrecht
z.B. ueber http://groups.google.com

Ich hoffe, dir zumindest ein wenig geholfen zu haben.

Ciao,

Lukas