achso. Ja wenn das so ist, natürlich steht dir dann dein Resturlaub noch zu.
Ich glaube, Whiteline wollte doch nach dem Mutterschutz nicht mehr in der Firma arbeiten, oder ( verwechsle ich evtl. auch ) ?
Ich habe einen Tag Urlaub vom AG geschenkt bekommen aber wir haben eh im Urlaub geheiratet und hatten hinterher noch 14 Tage Urlaub.
Viele Grüße
Hopi
Im Grunde ist ein Diamant auch nur ein Stück Kohle, das die nötige Ausdauer hatte
Das Leben sollte NICHT eine Reise ins Grab sein mit dem Ziel wohlbehalten und in einem attraktiven und gut erhaltenen Körper anzukommen, sondern eher seitwärts hineinzuschlittern, Chardonnay in einer Hand, Erdbeeren in der anderen. Den Körper total verbraucht und abgenutzt, und dabei jubelnd …WOW, was für ein Ritt...!
achso. Ja wenn das so ist, natürlich steht dir dann dein Resturlaub noch zu.
Also es gibt doch diese Regelungen für Sonderurlaub.
Bei uns sind es für die Hochzeit 2 Tage, für Umzug zum Beispiel auch.
Und wenn du danach nicht mehr zu der Firma gehst kannst du deinen Urlaub einreichen.
http://matroschka-love.blogspot.de/
***Adriana***
die sind aber überall anders. Mein Mann hat nur am Tag der Hochzeit frei bekommen. Beim Umzug gar nicht. (ich rede jetzt von diesen Sonderurlaubstagen)
Der "Hochzeitstag" als freier Tag (Sonderurlaub) steht Dir zu, alles andere ist Verhandlungssache mit der Chefin. Da steht Dir leider gar nichts zu....
Liebe Grüße - Elke
_______________
Also der 1 Tag Sonderurlaub (als Minimum) scheint wohl gesetzlich geregelt zu sein:
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsr...dung20050.html
A fish can love a bird - but where would they live?
Sonderurlaube (Hochzeit Todesfall Umzug evtl. wohl auch) sind meines Wissens gesetzlich geregelt. Je nach Tarifvertrag gibt es ggf mehr als vom Gesetz her angesetzt.
Was Dir nach Deiner eigenen Hochzeit zusätzlich "zusteht" liegt im Ermessen des Arbeitgebers und der Urlaubsplanung in der Firma, würd ich mal sagen. Anspruch auf Urlaub hast Du nicht direkt nach dem Tag Sonderurlaub. Aus betrieblichen Gründen kann Dir solcher auch u. U. nicht genehmigt werden.
@Wendy. Ich lese hieraus eine Verpflichtung
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderurlaub
Geändert von Exuser3 (25.07.08 um 21:35:40 Uhr)
Falsch
[FONT=Times][FONT=Times]1. Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung
[/FONT][/FONT][FONT=Times][FONT=Times]In der Rechtsprechung zu § 616 BGB wurde [/FONT][/FONT][FONT=Times][FONT=Times]der Freistellungsanspruch[/FONT][/FONT][FONT=Times][FONT=Times] des Arbeitnehmers konkretisiert.
•
Eigene Hochzeit, sowie die Hochzeit der Kinder
•
Goldene Hochzeit der Eltern
•
Niederkunft der Ehefrau, nicht bei Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin
•
Todesfälle im engsten Familienkreis
•
Ggf. auch bei Umzug des Mitarbeiters, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist oder es den Mitarbeiter in keiner Weise möglich bzw. zumutbar ist, den Umzug in seiner Freizeit durchzuführen
•
Andere familiäre Ereignisse, wie z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Taufe oder sonstige religiöse Feste können die Voraussetzungen des Freistellungsanspruches erfüllen, sofern es für den [FONT=Times][FONT=Times]Arbeitnehmer unverzichtbar ist, anwesend zu sein. Hier müssen die Umstände des konkreten Einzelfalles abgewogen werden
•
Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, z. B. Tätigkeit als Schöffe bei Gericht
•
Wahrnehmung amtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst wurden, z. B. Ladung als Zeuge, Musterung,
gesundheitspolizeiliche Untersuchung in Lebensmittelbetrieben
•
Pflege naher Angehöriger, d.h. Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern; nicht Großeltern
•
Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit, soweit dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.
[/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][FONT=Times][FONT=Times]
Im Detail nachzulesen z.B. hier: http://www.ihk-koeln.de/Navigation/F...ngspflicht.pdf
Natürlich stehen für die Hochzeit nur die je nach Gewerkschaftszugehörigkeit des Unternehmens vereinbarten freien Tage zu, mindestens jedoch der eine Tag nach BGB.
Edit: Hab ich gedacht, [/FONT][/FONT]dieser gesetzliche Anspruch ist allerdings abdingbar, d.h. er kann durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) ausgeschlossen, eingeschränkt, erweitert oder in anderer Weise geregelt werden.
Man muss also immer schauen, was im Vertrag steht.
[FONT=Times][FONT=Times]
Wenn man anschließenden Urlaub möchte, dann muss man den natürlich separat beantragen. Damit hat der AG in dem Sinn nichts zu tun.
[/FONT][/FONT]
Geändert von Nicht_der_Papa (25.07.08 um 22:27:15 Uhr)