Hier steht es ausführlicher:
Wann ist der Ehepartner bedürftig?
Gemäß § 1577 Abs. 1 kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 vorliegen und der Ehegatte dies nicht aus seinen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann.
§1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§1570 Abs. 1: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei festzustellen, dass grundsätzlich das der Anspruch auf Gewährung des nachehelichen Unterhalts wegen der Betreuung eines Kindes mit dem Kindesalter von drei Jahren entfällt. Sollten mehrere Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, ist das Alter des jüngsten Kindes maßgeblich.
Zu beachten sei jedoch, dass der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden muss, da es ausweislich der Norm auch Ausnahmetatbestände geben kann, die eine Verlängerung der Unterhaltspflicht begründen (beispielsweise: Behinderung eines Kindes).
§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters
Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) und § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Sofern der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, steht ihm oder Ihr regelmäßig ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind jedoch recht hoch, da ausweislich der jüngsten Reform im Familienrecht der Grundsatz herrscht, dass jeder der beiden Ehepartner grundsätzlich für sich selber zu sorgen hat.
Ausweislich der Legaldefinition von § 1574 Abs. 2 BGB liegt eine angemessene Erwerbstätigkeit vor, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Diesbezüglich sind ebenfalls die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.