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Thema: Hells Angel nach Polizistentod freigesprochen?

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  1. #1
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    Naja, das ist ja alles gut und schön, aber wenn man mit Mord bedroht wird (!), darf man sich wehren und im Notfall (!) Selbstjustiz (?) ausüben und wird dann frei gesprochen?
    “These are used emotions. Time to trade them in. Memories were meant to fade, Lenny.”
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  2. #2
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    Von Selbstjustiz ist keine Rede, es liegt in der Konstellation nur ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor. Grundsatz: Niemand muss abwarten, zuschauen und geschehen lassen, wenn er mit dem Tod bedroht wird, er darf sich wehren.

    Hier die Presseerklärung des BGH. Vielleicht macht sie die Entscheidung ein wenig nachvollziehbarer.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...ked=pm&Blank=1

  3. #3
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    Zitat Zitat von Abendkleidchen Beitrag anzeigen
    Von Selbstjustiz ist keine Rede, es liegt in der Konstellation nur ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor. Grundsatz: Niemand muss abwarten, zuschauen und geschehen lassen, wenn er mit dem Tod bedroht wird, er darf sich wehren.
    Liegt hier nicht ein Etbi vor? Es wird Zeit für mich, das nochmal zu wiederholen

  4. #4
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    Zitat Zitat von Polarlicht Beitrag anzeigen
    Liegt hier nicht ein Etbi vor? Es wird Zeit für mich, das nochmal zu wiederholen
    Jep. Genau das dachte ich mir, als ich die Pressemitteilung und das Stichwort "Putativnotwehr(exzess)" gelesen habe, auch.


  5. #5
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    Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.

  6. #6
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    Zitat Zitat von janne.partikel Beitrag anzeigen
    Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.
    Aha, das leuchte mir einigermaßen ein als Megalaie, danke!
    Komisch für mich noch, dass die Herkunft oder überhaupt der Besitz der Waffe nicht beachtet wird

    Mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum kann ich folglich nichts anfangen.

    Danke euch!
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