Naja, das ist ja alles gut und schön, aber wenn man mit Mord bedroht wird (!), darf man sich wehren und im Notfall (!) Selbstjustiz (?) ausüben und wird dann frei gesprochen?
Naja, das ist ja alles gut und schön, aber wenn man mit Mord bedroht wird (!), darf man sich wehren und im Notfall (!) Selbstjustiz (?) ausüben und wird dann frei gesprochen?
“These are used emotions. Time to trade them in. Memories were meant to fade, Lenny.”
— Mace, Strange Days
rosa-hellblau-falle.de
Von Selbstjustiz ist keine Rede, es liegt in der Konstellation nur ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor. Grundsatz: Niemand muss abwarten, zuschauen und geschehen lassen, wenn er mit dem Tod bedroht wird, er darf sich wehren.
Hier die Presseerklärung des BGH. Vielleicht macht sie die Entscheidung ein wenig nachvollziehbarer.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...ked=pm&Blank=1
Genau genommen ist ein Putativnotwehrexzess kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund, denn es lag ja keine reale Notwehrlage vor. Der Täter hat über die Notwehrlage (ein Bandido will in seine Wohnung eindringen und die Morddrohung wahrmachen) geirrt und dann hat er auch noch ohne jede Vorwarnung durch die Tür geschossen, was normalerweise auch bei tatsächlicher Notwehrlage ein Notwehrexzess gewesen wäre, weil man zumindest mal einen Warnschuss abgeben muss. Dies war aber der exzessiven Bedrohlichkeit der eingebildeten Notwehrlage entschuldbar. Wo die Waffe herkam, ist hierbei unbeachtlich.
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— Mace, Strange Days
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