Du kannst das Mandat kündigen, aber der Anwalt hat sich die sogenannte Geschäftsgebühr verdient. Die verdient er, wenn er sich mit der Sache befasst hat und tätig geworden ist. Er kann mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen, wenn für die Tätigkeit eine Deckungszusage vorliegt. Die Selbstbeteiligung erhebt er unmittelbar von Dir, so läuft das in aller Regel.

Beauftragst Du aufgrund einer Mandatskündigung einen weiteren Anwalt, fällt die Geschäftsgebühr erneut an. Nach den meisten Rechtsschutzbedingungen werden die Kosten nur einmal übernommen, es müssen schon heftige Gründe vorliegen, dass ein zweites Mal übernommen sprich einem Anwaltswechsel zugestimmt wird. Ob eine Nichtannahme eines Telefonates unter diesen Umständen ein Grund ist? Eher nicht, würde ich aufgrund meiner Erfahrung sagen.